Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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III. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife 
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
IV. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht teilbarer Pfennig- 
betrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet. 
88. 
Dringende Telegramme. 
Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses den Vorrang bei der Beför- 
derung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn 
er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung —= I) — vor die Adresse setzt und 
die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für 
dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 FP, bei Stadttelegrammen 
eine Gebühr von 9 J für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1 4 50 d 
beziehungsweise von 90 J erhoben (vergl. § 7). 
89. 
Bezahlte Antwort. 
I. Der Absender eines Telegramms kann die Antwort, die er von dem Empfänger 
verlangt, vorausbezahlen. Zu dem Zwecke hat er in der Urschrift vor der Adresse den 
Vermerk „Antwort bezahlt“ oder — RI# niederzuschreiben. Dieser Vermerk bedeutet, daß 
10 Wörter für die Antwort im voraus bezahlt werden sollen. Wünscht der Absender 
mehr Wörter vorauszubezahlen, so hat er noch die Wortzahl hinzuzufügen, z. B.— Rl 24 —. 
Weniger als 10 Wörter für die Antwort im voraus zu bezahlen, ist nicht zulässig. 
Der Absender, der eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter 
Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort 
bezahlt“ oder — RI'I) = vor der Adresse niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr 
eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
Die Vorausbezahlung einer Antwort ist auch bei Stadttelegrammen zugelassen. Die 
Gebühr wird nach den Sätzen für derartige Telegramme berechnet. 
II. Am Bestimmungsort übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammausfertigung einen Schein, welcher dem Inhaber die Befugnis erteilt, in den 
Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung inner-
	        
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