211
III. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden.
IV. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht teilbarer Pfennig-
betrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet.
88.
Dringende Telegramme.
Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses den Vorrang bei der Beför-
derung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn
er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung —= I) — vor die Adresse setzt und
die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für
dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 FP, bei Stadttelegrammen
eine Gebühr von 9 J für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1 4 50 d
beziehungsweise von 90 J erhoben (vergl. § 7).
89.
Bezahlte Antwort.
I. Der Absender eines Telegramms kann die Antwort, die er von dem Empfänger
verlangt, vorausbezahlen. Zu dem Zwecke hat er in der Urschrift vor der Adresse den
Vermerk „Antwort bezahlt“ oder — RI# niederzuschreiben. Dieser Vermerk bedeutet, daß
10 Wörter für die Antwort im voraus bezahlt werden sollen. Wünscht der Absender
mehr Wörter vorauszubezahlen, so hat er noch die Wortzahl hinzuzufügen, z. B.— Rl 24 —.
Weniger als 10 Wörter für die Antwort im voraus zu bezahlen, ist nicht zulässig.
Der Absender, der eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter
Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort
bezahlt“ oder — RI'I) = vor der Adresse niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr
eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung.
Die Vorausbezahlung einer Antwort ist auch bei Stadttelegrammen zugelassen. Die
Gebühr wird nach den Sätzen für derartige Telegramme berechnet.
II. Am Bestimmungsort übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der
Telegrammausfertigung einen Schein, welcher dem Inhaber die Befugnis erteilt, in den
Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung inner-