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halb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Scheines ab gerechnet, unentgeltlich auf-
zugeben.
III. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den vorausbezahlten
Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle
wird der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und dem wirklich fälligen
Gebührenbetrage dem Absender des Ursprungstelegramms auf Antrag erstattet, sofern der
Unterschied mindestens 80 J beträgt (vergl. § 21, II9).
IV. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr tritt ferner in den unter § 18 und § 21,
II/ erwähnten Fällen ein.
8 10.
Telegramme mit Vergleichung.
I. Der Absender eines Telegramms hat die Befugnis, dessen Vergleichung zu verlangen.
In diesem Fall hat er vor der Adresse den Vermerk „Vergleichung“ oder — TC = nieder-
zuschreiben. Das Telegramm ist dann von allen Anstalten, die bei seiner Beförderung
mitwirken, vollständig zu vergleichen.
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel
der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge.
§ 11.
Empfangsanzeigen.
I. Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der
Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich an-
gezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post
zugeführt wird, so gibt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der Übergabe an die Post an.
II. Die telegraphische Anzeige kann als gewöhnliches oder als dringendes Tele-
gramm befördert werden. Im ersten Falle hat der Absender vor die Adresse den Ver-
merk „Empfangsanzeige“ oder —= ICB, im anderen Falle den Vermerk „Dringende
Empfangsanzeige“ oder — PCD — zu setzen. Wird Empfangsanzeige durch die Post
verlangt, so ist vor der Adresse der Vermerk „Empfangsanzeige mittelst Post“ oder — l'CP —
niederzuschreiben.
III. Für telegraphische Empfangsanzeige ist, je nachdem sie als gewöhnliches oder
als dringendes Telegramm befördert werden soll, dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhn-