Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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schiedenen, aber zum Bestellbezirk derselben Telegraphenanstalt gehörenden Orten gerichtet 
werden. Zu dem Zwecke ist vor die Adresse der gebührenpflichtige Vermerk: „X Adressen“ 
oder — IXXK = zu setzen. Der Name der Bestimmungsanstalt erscheint nur einmal 
am Ende der Adresse. 
II. Der Absender eines zu vervielfältigenden Telegramms muß vor den Adressen 
der einzelnen Empfänger die etwa erforderlichen besonderen Angaben (vergl. 8 3, IV) 
niederschreiben; handelt es sich jedoch um die Vervielfältigung eines dringenden oder zu 
vergleichenden Telegramms, so genügt es, wenn die sich auf die Dringlichkeit oder Ver- 
gleichung beziehende Angabe der ersten Adresse voransteht. 
III. Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, so 
darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse tragen, es sei 
denn, daß der Absender das Gegenteil verlangt hätte. Dieses Verlangen muß durch den 
vor die Adressen zu setzenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämtliche Adressen mitteilen“ 
ausgedrückt werden. 
IV. Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxiert, 
wobei alle Adressen in die Wortzahl eingerechnet werden. Neben der Wortgebühr werden 
als Vervielfältigungsgebühr für die zweite und jede weitere Ausfertigung von nicht mehr 
als 100 Wörtern je 410 F erhoben. Für die mehr als 100 Wörter umfassenden Aus- 
fertigungen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruchteil einer Reihe 
von 100 Wörtern um je 10 P. Die Vervielfältigungsgebühr wird für jede Ausfertigung 
nach den in ihr enthaltenen Wörtern besonders festgestellt. Bei dringenden Telegrammen 
beträgt die Gebühr für die zweite oder jede weitere Ausfertigung 80 F„ für je 100 Wörter. 
V. Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms nach 
§ 21 eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ist der zu erstattende Betrag für jede 
Vervielfältigung gleich der erhobenen Gesamtgebühr, geteilt durch die Zahl der Verviel- 
fältigungen; hierbei wird das Telegramm selbst gleichfalls als eine Vervielfältigung gezählt. 
§s 15. 
Seetelegramme. 
I. Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See mittels der an der 
Küste vorhandenen Seetelegraphen gewechselt werden. Sie müssen entweder in deutscher 
Sprache oder in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein. 
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