Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 J 
erstattet. Hat die Abtelegraphierung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der 
Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, 
Empfangsanzeige ꝛc. werden jedoch dem Absender zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte 
Leistung nicht ausgeführt worden ist (vergl. § 21, IId). 
II. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden 
ist, kann nur durch ein besonderes, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im 
8 22 zu erlassendes gebührenpflichtiges Diensttelegramm zurückgezogen werden. Der An- 
trag ist schriftlich zu stellen. Ist das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits 
zugestellt, so wird er von der Zurückziehung benachrichtigt, sofern das von der Aufgabe- 
anstalt abgelassene gebührenpflichtige Diensttelegramm keine gegenteilige Angabe enthält. 
Von der Zurückziehung des Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung des vor- 
erwähnten Diensttelegramms an den Empfänger wird dem Absender mittels unfrankierten 
Briefes oder, falls er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorausbezahlt hat, 
telegraphisch Kenntnis gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Ver- 
langen des Absenders unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber voraus- 
bezahlte Beträge für Nebenleistungen (vergl. Schlußsatz unter 1), wenn diese nicht aus- 
geführt worden sind. 
810. 
Zustellung der Telegramme am Bestimmungsorte. 
I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft bei der 
Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen 
(vergl. unter VI). 
II. Sie werden, ihrer Adresse entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem 
Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, tele- 
graphenlagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch 
mittels Fernsprechers nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen über- 
mittelt werden. Ferner dürfen Telegramme durch die bei einzelnen Postanstalten 
eingerichteten verschließbaren Abholungsfächer (Schließfächer) ausgegeben werden, wenn 
die Inhaber bei der überlassung der Schließfächer die Abholungserklärung auf Tele- 
gramme ausgedehnt haben. Staatstelegramme, dringende Telegramme, Telegramme mit
	        
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