Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Empfangsanzeige, Telegramme, für die Botenlohn vorausbezahlt ist, eigenhändig zu be- 
stellende Telegramme, sowie telegraphische Postanweisungen werden indes, der Erklärung 
des Empfängers ungeachtet, bestellt; dasselbe geschieht mit den Telegrammen, die nicht 
am Tage nach dem Eingange abgeholt worden sind. Telegramme, für die der Empfänger 
Gebühren zu entrichten hat, werden bei der Ausgabe durch die Schließfächer wie die mit 
Porto belasteten Postsendungen behandelt. (Wegen der Abholung von Telegrammen 
vergl. ferner auch § 16, Xl.) 
III. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster 
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem 
besonderen Vermerk = ) —= oder „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 
10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht bestellt. 
IV. Staats-, Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor 
anderen Telegrammen bestellt. 
V. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter 
Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangsscheins. Zur Vollziehung 
des Empfangsscheins über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staats- 
telegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, 
nur der Vorstand der Behörde oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt 
angesehen werden. 
VI. Privattelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerich- 
teten dienstlichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers 
an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an 
die Geschäftsgehilfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirtsleute, den Türhüter des 
Gasthofs oder des Hauses bestellt, wenn der Empfänger für derartige Fälle nicht einen 
besonderen Bevollmächtigten der Telegraphenanstalt schriftlich namhaft gemacht oder der 
Absender durch den vor die Adresse gesetzten Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder — 1I’ — 
verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst stattfinden soll. 
Der Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird; in 
diesem Falle muß vor der Adresse der Vermerk „offen bestellen“ oder = R#0) — stehen. 
VII. Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür rc. der Wohnung 
des Empfängers, so können die Telegramme, für welche Empfangsbescheinigungen nicht
	        
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