Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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abzugeben sind, in jene Briefkasten ꝛc. gesteckt werden; Telegramme, welche den Vermerk 
weigenhändig bestellen“ oder = Il-# — tragen, werden jedoch stets an den Empfänger 
selbst bestellt. Ebenso werden Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ oder = G- — 
und „telegraphenlagernd“ oder — IR — nur dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten 
nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhof- 
lagernd“ tragen, werden an den Bahnhofvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
VIII. Die an Reisende in einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der 
Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirt rc. des Gasthofs mit dem Ersuchen 
abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger 
bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Gewöhnliche Telegramme dieser Art werden am 
nächsten Tage durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels 
wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht, wenn sie dem Empfänger inzwischen 
nicht haben ausgehändigt werden können; bei dringenden Telegrammen erfolgt die Ab- 
holung bereits nach 3 bis 4 Stunden, wobei die Nachtzeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr 
Morgens nicht mitgerechnet wird. Nunmehr wird die Unbestellbarkeitsmeldung an die 
Aufgabeanstalt erlassen; im übrigen werden die Telegramme wie alle sonstigen unbestell- 
baren Telegramme behandelt. 
IX. Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, dem das Telegramm 
ausgehändigt werden darf, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, 
für welches ein Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich die Bestellung eines 
Telegramms ohne Empfangsschein durch Einlegen in einen Privatbriefkasten oder auf 
andere Weise nicht ermöglichen läßt, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. 
des Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangstür zu heften, das Telegramm selbst 
aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche den Vermerk „eigen- 
händig bestellen“ oder = MP — tragen, wird in gleicher Weise verfahren, wenn der Emp- 
fänger nicht selbst angetroffen wird. 
X. Falls der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den 
Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem anderen aushändigt, hat dieser 
in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des 
Empfängers beizufügen. 
XI. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
	        
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