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binnen fünf Monaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechnet, an-
hängig gemacht werden.
Wer einen Antrag auf Erstattung von Telegrammgebühren stellt, hat eine Gebühr
von 20 J zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag
sich als begründet erweist.
V. In den Fällen unter II a, b, c und h bezieht sich die Erstattung lediglich auf
die Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert,
entstellt oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren für die im § 22 vorgesehenen
Telegramme, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche durch die Ver-
zögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt oder nutzlos
gemacht worden sind.
VI. Gebühren, die bei der Aufgabe zu wenig erhoben sind oder vom Empfänger nicht
haben eingezogen werden können, sind vom Absender nachzuzahlen. Zu viel erhobene
Gebühren werden zurückgezahlt.
VII. Der Betrag der vom Absender zu viel verwandten Postfreimarken wird jedoch
nur auf seinen Antrag erstattet.
8 22.
Berichtigungstelegramme.
I. Der Absender und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung
begriffenen Telegramms oder deren Bevollmächtigte können innerhalb der für die Auf-
bewahrung des Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem sie sich vorher, wenn nötig,
über ihre Berechtigung und ihre Person ausgewiesen haben, auf telegraphischem Wege
Auskunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung darüber treffen. Sie können
auch ein Telegramm, das sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Be-
stimmungs= oder die Ursprungsanstalt oder durch eine Durchgangsanstalt vollständig oder
teilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen:
1) die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält;
2) die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn auf Verlangen des Empfängers
eine Üübermittelung, die er für fehlerhaft hält, wiederholt werden soll, oder wenn
in anderen Fällen eine telegraphische Antwort gewünscht wird.