Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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II. Für jede Abschrift eines nach Aufgabeort und Aufgabezeit genau bezeichneten 
Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 H, bei längeren Tele— 
grammen 40 H mehr für jede weitere volle oder angefangene Reihe von 100 Wörtern 
zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die 
durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
8 24. 
Verkehr mit Orten außerhalb Württembergs. 
Für den telegraphischen Verkehr mit dem Reichs-Telegraphengebiet und mit Bayern 
gilt die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich. Auf den telegraphischen Verkehr 
mit dem Auslande finden in erster Linie die Bestimmungen des internationalen Tele- 
graphenvertrags und der dazu gehörigen Ausführungs-übereinkunft sowie der etwaigen be- 
sonderen Telegraphenverträge Anwendung; daneben gilt die Telegraphenordnung insoweit, 
als jene Bestimmungen nicht entgegenstehen. 
Stuttgart, den 13. Juli 1904. 
v. Soden.
	        
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