Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Verfüsung des Ministeriums des Innern, 
betressend den vVollzus der Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit frankheitserregers, 
ausgenommen Pesterreger. Vom 15. Juli 1904. 
Zum Vollzug der Vorschriften des Bundesrats über das Arbeiten und den Verkehr 
mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, (Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 4. Mai 1904, Reichsges. Bl. S. 159) wird nachstehendes verfügt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne des 8 1 der Vorschriften ist das Ministerium des 
Innern, zuständige Polizeibehörden im Sinne der 88 2, 3, 4 sind die Stadtdirektion 
Stuttgart und die Oberämter, zuständige Behörde im Sinne des § 1 ist das Ministerium 
des Innern, im Sinne des § 5 die Stadtdirektion Stuttgart und die Oberämter. 
82. 
Die Stadtdirektion Stuttgart und die Oberämter haben, bevor sie eine Entschließung 
treffen, in jedem Falle das Gutachten des Oberamtsphysikats einzuholen. Die Begut- 
achtung hat sich zum mindesten auf die Beschaffenheit und die Lage der Räume und die 
Befähigung der Personen zu den betreffenden Verrichtungen zu erstrecken. In den Fällen, 
in welchen es sich um die Erreger von Tierkrankheiten handelt, ist auch noch die Außerung 
des Oberamtstierarztes einzuholen. 
Stuttgart, den 15. Juli 1904. 
Pischek. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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