Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

23 
sie den Dienstkreis der Bremser und Güterschaffner berühren, auch derjenigen 
für Schaffner, Bahn-, Stations- und Weichenwärter, 
5) Kenntnis der Vorschriften über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und 
lebenden Tieren, sowie über die Fahrkartenkontrolle. 
III. Für Wagenwärter und Wagenrevidenten: 
1) Kenntnis der Bauart der beim Eisenbahnbetrieb vorkommenden Gattungen von 
Wagen und ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs= und Türver- 
schlußvorrichtungen, der Achslager, der Handbremsen und der durchgehenden 
Bremsen, der Heizungs= und Beleuchtungsvorrichtungen, sowie ihrer Einrichtung 
und Behandlungsweise, und der Vorschriften über das Reinigen und die Desin- 
fektion der Wagen, 
2) Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebs vorkommenden kleinen 
Schäden zu beseitigen, 
3) Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 
4) Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung 
für die Nebeneisenbahnen, der Signalordnung nebst Ausführungsbestimmungen, 
sowie der Fahrdienstvorschriften, soweit diese Vorschriften den Dienstkreis der 
Wagenwärter und Wagenrevidenten berühren, 
5) Kenntnis der Dienstanweisungen für Wagenwärter und Wagenrevidenten, Kenntnis 
der Dienstanweisungen für Schaffner, Bremser, Bahn-, Stations= und Weichen- 
wärter, soweit sie den Dienstkreis der Wagenwärter und Wagenrevidenten berühren, 
6) Kenntnis der Vorschriften über die Beförderung von Personen und Reisegepäck, 
sowie über die Fahrkartenkontrolle. 
  
IV. Für Schaffuer: 
Außer den unter II. 1—5 bezeichneten Erfordernissen: 
6) Kenntnis der Eisenbahngeographie, soweit sie für den Binnen= und Nachbarverkehr 
erforderlich ist, 
7) Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung 
für die Nebeneisenbahnen, der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Militär-Eisen- 
bahnordnung, soweit sie den Dienstkreis der Schaffner berühren,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.