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sie den Dienstkreis der Bremser und Güterschaffner berühren, auch derjenigen
für Schaffner, Bahn-, Stations- und Weichenwärter,
5) Kenntnis der Vorschriften über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und
lebenden Tieren, sowie über die Fahrkartenkontrolle.
III. Für Wagenwärter und Wagenrevidenten:
1) Kenntnis der Bauart der beim Eisenbahnbetrieb vorkommenden Gattungen von
Wagen und ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs= und Türver-
schlußvorrichtungen, der Achslager, der Handbremsen und der durchgehenden
Bremsen, der Heizungs= und Beleuchtungsvorrichtungen, sowie ihrer Einrichtung
und Behandlungsweise, und der Vorschriften über das Reinigen und die Desin-
fektion der Wagen,
2) Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebs vorkommenden kleinen
Schäden zu beseitigen,
3) Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
4) Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen, der Signalordnung nebst Ausführungsbestimmungen,
sowie der Fahrdienstvorschriften, soweit diese Vorschriften den Dienstkreis der
Wagenwärter und Wagenrevidenten berühren,
5) Kenntnis der Dienstanweisungen für Wagenwärter und Wagenrevidenten, Kenntnis
der Dienstanweisungen für Schaffner, Bremser, Bahn-, Stations= und Weichen-
wärter, soweit sie den Dienstkreis der Wagenwärter und Wagenrevidenten berühren,
6) Kenntnis der Vorschriften über die Beförderung von Personen und Reisegepäck,
sowie über die Fahrkartenkontrolle.
IV. Für Schaffuer:
Außer den unter II. 1—5 bezeichneten Erfordernissen:
6) Kenntnis der Eisenbahngeographie, soweit sie für den Binnen= und Nachbarverkehr
erforderlich ist,
7) Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen, der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Militär-Eisen-
bahnordnung, soweit sie den Dienstkreis der Schaffner berühren,