Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

Von den unter 2 Spalte III, IV, V aufgeführten Schlachttieren waren unschädlich zu beseitigen. 
  
Rindvieh, Kälber 
Pferde. ausgenommen bis Schweine. Schafe. Zieger 
Kälber. 3 Monate alt. 
  
Köpfe (Stüchahl) 
Zungen (Stückzahl) 
Lungen (Stückzahl) 
Lebern (Stückzahl) 
Därme (Stückzahl) 
Sonstige einzelne Organe (Stückzahl) 
Sämtliche Baucheingeweide (Stückzahl) 
Teile des Muskelfleisches (kg) 
  
3. Beschwerden. 
Gegen die Entscheidungen wurde Beschwerde eingelegt (§ 46 der Ausführungsbestimmungen A) in Fälr 
hierbei wurde das angefochtene Gutachten bestätigt in Fällen, gemildert in Fällen, versor- 
in Fällen.
	        
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