265
Die Reichsbankhauptstelle und ihre Zweiganstalten sind mit ihren Grundstücken und
Gebäuden, sowie mit ihrem Gewerbebetrieb gemeindesteuerpflichtig.
84.
(Zu Art. 7 des Gesetzes.)
Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Verwilligung einer Befreiung von der
Gemeindeumlage ist nicht erforderlich.
Eine Verlängerung der für zehn Jahre erteilten völligen oder teilweisen Befreiung
von der Gemeindeumlage über diesen Zeitraum hinaus ist nicht zulässig.
8ö.
(Zu Art. 9 des Gesetzes.)
Die jeweils geltenden Vorschriften über die Fortführung der Kataster der allgemein
steuerpflichtigen Grundstücke, Gefälle, Gebäude und Gewerbe finden auch Anwendung
auf die Fortführung der Kataster der nur gemeindesteuerpflichtigen Grundstücke, Gefälle,
Gebäude und Gewerbe.
Die Fortführung erfolgt auf der Grundlage der im Besitz der Gemeinden befind-
lichen Kataster.
86.
Die durch Art. 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. April 1873/8. August 1903,
betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, den Grund= und Gebäudebesitzern
und Gewerbetreibenden auferlegte Verpflichtung zur Anzeige der eine Katasteränderung
bewirkenden Veränderungen gilt in den Fällen der Art. 69—72, 80—82 und 100 des
genannten Gesetzes auch hinsichtlich der nur gemeindesteuerpflichtigen Grundstücke, Gebäude
und Gewerbe. Insbesondere hat eine solche Anzeige zu erfolgen, wenn ein bisher
allgemein steuerpflichtiger Besteuerungsgegenstand infolge der Erwerbung durch den Staat
von der Staatssteuer frei wird, oder wenn ein vom Staat veräußerter, bisher nur
gemeindesteuerpflichtiger Besteuerungsgegenstand allgemein steuerpflichtig wird.
87.
In die von den Steuersatzehörden alljährlich zu fertigenden Grund-
und Gefäll= und Gebä gsverzeichnisse und in die von den Ortsvor-
4 9y