Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

265 
Die Reichsbankhauptstelle und ihre Zweiganstalten sind mit ihren Grundstücken und 
Gebäuden, sowie mit ihrem Gewerbebetrieb gemeindesteuerpflichtig. 
84. 
(Zu Art. 7 des Gesetzes.) 
Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Verwilligung einer Befreiung von der 
Gemeindeumlage ist nicht erforderlich. 
Eine Verlängerung der für zehn Jahre erteilten völligen oder teilweisen Befreiung 
von der Gemeindeumlage über diesen Zeitraum hinaus ist nicht zulässig. 
8ö. 
(Zu Art. 9 des Gesetzes.) 
Die jeweils geltenden Vorschriften über die Fortführung der Kataster der allgemein 
steuerpflichtigen Grundstücke, Gefälle, Gebäude und Gewerbe finden auch Anwendung 
auf die Fortführung der Kataster der nur gemeindesteuerpflichtigen Grundstücke, Gefälle, 
Gebäude und Gewerbe. 
Die Fortführung erfolgt auf der Grundlage der im Besitz der Gemeinden befind- 
lichen Kataster. 
86. 
Die durch Art. 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. April 1873/8. August 1903, 
betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, den Grund= und Gebäudebesitzern 
und Gewerbetreibenden auferlegte Verpflichtung zur Anzeige der eine Katasteränderung 
bewirkenden Veränderungen gilt in den Fällen der Art. 69—72, 80—82 und 100 des 
genannten Gesetzes auch hinsichtlich der nur gemeindesteuerpflichtigen Grundstücke, Gebäude 
und Gewerbe. Insbesondere hat eine solche Anzeige zu erfolgen, wenn ein bisher 
allgemein steuerpflichtiger Besteuerungsgegenstand infolge der Erwerbung durch den Staat 
von der Staatssteuer frei wird, oder wenn ein vom Staat veräußerter, bisher nur 
gemeindesteuerpflichtiger Besteuerungsgegenstand allgemein steuerpflichtig wird. 
87. 
In die von den Steuersatzehörden alljährlich zu fertigenden Grund- 
und Gefäll= und Gebä gsverzeichnisse und in die von den Ortsvor- 
4 9y 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.