Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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8 26. 
(Zu Art. 12—14 des Gesetzes.) 
Das Steuerabrechnungsbuch und die summarische Berechnung desselben erfahren die 
aus den Anlagen A und 3B ersichtlichen Erweiterungen. 
2. Gemeindekapitalstener. 
§ 27. 
(Zu Art. 17 des Gesetzes.) 
Wenn in einer Gemeinde eine Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe 
erhoben wird, so muß auch die Gemeindekapitalsteuer in der vorgeschriebenen Höhe 
erhoben werden. Die Gemeinde darf hierauf weder ganz noch teilweise verzichten. 
§28. 
(Zu Art. 18 des Gesetzes.) 
Das Grund= und Gewerbekataster ist in demjenigen Betrag in Rechnung zu nehmen, 
mit welchem es tatsächlich zur Umlage herangezogen wird, also nach Abrechnung der 
Abzüge (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes) und nach Hinzurechnung der etwaigen Zuschläge 
(Art. 13 und 14 des Gesetzes). 
Wenn der Prozentsatz, mit welchem das Grund--, Gebäude= und Gewerbekataster für 
das laufende Steuerjahr zur Gemeindeumlage herangezogen wird, bis zum 1. Juli noch 
nicht festgestellt ist, so ist er vom Steuerjahr 1906 ab nach dem Stand des Vorjahrs in 
Rechnung zu nehmen. 
Nach dem Abschluß der jährlichen Steueraufnahme haben die Bezirkssteuerämter den 
einzelnen Gemeinden ihres Bezirks je die Gesamtsumme des steuerbaren Kapitalertrags 
mitzuteilen. 
§ 29. 
(Zu Art. 18—20 des Gesetzes.) 
1. Die Gemeindesteuerpflicht beschränkt sich auf die Staatssteuerpflichtigen 
(Art. 2—7 des Kapitalsteuergesetzes vom 8. August 1903). Hat daher ein Angehöriger 
eines anderen Bundesstaats einen Wohnsitz sowohl in Württemberg als in seinem Heimat- 
staat, so kann er in seiner württembergischen Wohnsitzgemeinde nicht zur Gemeindekapital-
	        
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