Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Die Festsetzung der von den Gemeinden für den Steueransatz und -einzug einschließlich 
der Beitreibung zu entrichtenden Vergütung bleibt der abzuschließenden Vereinbarung 
vorbehalten. 
3. Den Gemeinden, welche den Ansatz und Einzug der Gemeindekapitalsteuer selbst 
besorgen wollen, haben die Bezirkssteuerämter die abgeschlossenen Aufnahmeprotokolle gegen 
Bescheinigung zuzustellen, sobald die Einzugsregister für die staatliche Kapitalsteuer ge- 
fertigt und nachdem in den Aufnahmeprotokollen die eine abweichende Behandlung beie 
der Gemeindesteuer gegenüber der Staatssteuer begründenden Verhältnisse (mehrfacher 
Wohnsitz usw.) vorgemerkt sind. 
Sofort nach Einlauf der Aufnahmeprotokolle haben die Gemeinden ein Verzeichnis 
zu fertigen, in welches die Namen der Steuerpflichtigen, deren steuerbares Kapitalein- 
kommen und die sonstigen, für den Steueransatz in Betracht kommenden Verhältnisse aus 
den Aufnahmeprotokollen zu übertragen sind, und welches außerdem Spalten für den 
Ansatz und Einzug der Steuer zu enthalten hat. · 
Der Ansatz der Steuer ist so zu beschleunigen, daß die Aufnahmeprotokolle längstens 
binnen drei Wochen dem Bezirkssteueramt zurückgegeben werden können. Die Eröffnung der 
Steuerschuldigkeit an die einzelnen Steuerpflichtigen erfolgt durch verschlossene Zusendung 
eines besonderen Steuerzettels. Ergibt sich beim Einzug die Notwendigkeit der zwangs- 
weisen Beitreibung, so finden auf dieselben die Art. 7—9 des Gesetzes über die Zwangs- 
vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879 (Reg. Bl. S. 202) 
Anwendung. 
4. Auf die Behandlung der Veränderungen in der ordentlichen jährlichen Steuer- 
aufnahme (Art. 15 des Kapitalsteuergesetzes) finden die vorstehenden Bestimmungen ent- 
sprechende Anwendung. 
3. Gemeindeeinkommenstener. 
§ 32. 
(Zu Art. 22 des Gesetzes.) 
Insolange die Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe nicht 
mehr als 2 % der ihr zu Grunde liegenden Gesamtkatastersumme, wie sie sich nach Ab- 
rechnung der Abzüge (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes) und nach Hinzurechnung der etwaigen
	        
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