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Zuschläge (Art. 13 und 14 des Gesetzes) ergibt, beträgt, darf eine Gemeindeeinkommen-
steuer nicht erhoben werden.
Beträgt die Gemeindeumlage mehr als 2 %, jedoch nicht mehr als 6%, so ist die
Gemeinde berechtigt, eine Gemeindeeinkommensteuer zu erheben. Ob eine Gemeinde von
diesem Recht Gebrauch machen will, wird für die Regel hauptsächlich davon abhängen,
ob der Ertrag der Gemeindeeinkommensteuer den Ausfall übersteigt, welcher dadurch ent-
steht, daß bei Erhebung einer Gemeindeeinkommensteuer die in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes
vorgeschriebenen Abzüge am Gewerbekataster gemacht werden müssen.
Beträgt die Gemeindeumlage mehr als 6% , so muß die Gemeindeeink st
und zwar in der gesetzlich zulässigen Höhe, erhoben werden.
§ 33.
(Zu Art. 23 des Gesetzes.)
Die Höhe der Gemeindeumlage und die zulässige Höhe der Gemeindeeinkommensteuer
stehen in Wechselbeziehung und bedingen sich gegenseitig. Sie werden auf dem Wege der
Berechnung gefunden.
Wo neben der Gemeindeumlage eine Gemeindeeinkommensteuer zur Erhebung gelangt,
wird der in Prozenten der Katastersummen zu berechnende Satz der Umlage in der Weise
rechnerisch gefunden, daß die Summe aus dem hundertfachen Betrag des durch die Ge-
meindeumlage und die Gemeindeeinkommensteuer gemeinschaftlich zu deckenden Defizits
und aus dem zwanzigfachen Betrag der Einheitssätze der staatlichen Einkommensteuer der
gemeindesteuerpflichtigen Personen geteilt wird durch die Summe, welche sich ergibt bei
Zusammenzählung des der Gemeindeumlage unter Berücksichtigung der Abzüge unter-
liegenden Gesamtkatasterbetrags und des zehnfachen Betrags der Einheitssätze der Steuer-
pflichtigen.)
*) Die Berechnung beruht auf nachstehender Gleichung, in welcher das durch die Gemeindeumlage und
die Gemeindeeinkommensteuer gemeinschaftlich zu deckende Desizit mit d, der Gesamtkatasterbetrag mit k, der
Gesamtbetrag der Einheitssätze mit e und der zu suchende Prozentsatz der Gemeindeumlage mit x bezeichnet ist:
a 0 C 2)
100 100
100 4 + 20 e
k Klo
X