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VIII. Für Stationswärter:
Die unter I. 1—10 und VII. 7—10 bezeichneten Erfordernisse.
IX. Für Blockstationswärter:
Außer den unter I. 10 und unter VI. bezeichneten Erfordernissen:
Kenntnis des Zweckes und der Bedienung der Blockapparate.
X. Für Haltepunktvorsteher:
Außer den unter VI. 1—6 bezeichneten Erfordernissen:
7) Fertigkeit im Telegraphieren, Kenntnis der Vorschriften über die Behandlung
der telegraphischen Apparate und Leitungen, sowie über ihren dienstlichen Gebrauch,
8) Kenntnis der Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung, der Tarifbestim-
mungen und der Abfertigungsvorschriften, insbesondere für den Personen= und
Gepäckverkehr, soweit sie ihren Dienstkreis berühren,
9) Kenntnis der Dienstvorschriften für die Haltepunktvorsteher.
Xl. Für Haltestellevorsteher:
Außer den unter VI. 1—6 und VII. 7—10 bezeichneten Erfordernissen:
11) Fertigkeit im Telegraphieren und Kenntnis der Vorschriften über die Behandlung
der telegraphischen Apparate und Leitungen, sowie über ihren dienstlichen Gebrauch,
Kenntnis der Vorschriften über Beförderung von Privattelegrammen,
12) Kenntnis der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden
Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung, der Vorschriften für die Per-
sonen-, Reisegepäck-, Expreßgut-, Tier= und Güterabfertigung, der Betriebsord-
nung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen,
der Signalordnung nebst Ausführungsbestimmungen, Kenntnis der für den
Stations= und Fahrdienst der württembergischen Bahn bestehenden Vorschriften,
sowie der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im
Auslandsverkehre,.
13) Kenntnis der besonderen Vorschriften für den Dienst auf Haltestellen, auch im
Kassen= und Rechnungswesen.