Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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5. Unter „Neuanziehende“ im Sinne des Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes sind sowohl 
Kalle deutschen Staatsangehörigen, als auch solche Reichsausländer zu verstehen, welche 
nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes staatssteuerpflichtig sind. 
Bei länger als drei Monate dauerndem Aufenthalt läuft die Steuerpflicht vom 
Beginn des Aufenthalts ab. 
Begründet ein Neuanziehender sofort oder vor Ablauf eines dreimonatlichen Auf- 
enthalts einen Wohnsitz in der Gemeinde, so findet der Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes 
keine Anwendung. 
6. Eine Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthalts von einer Gemeinde des Landes 
in eine andere während des Steuerjahres begründet keine Anderung in der Steueranlage 
und in dem Steuerbezugsrecht der Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes oder Aufenthalts, 
vielmehr tritt eine Anderung der erfolgten Steueranlage wie bei der Staatssteuer nur 
im Falle des Wegzugs aus dem Lande ein. Im übrigen finden die Art. 66—68 des 
Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
8 35. 
(Zu Art. 27 Abs. 1 und 3 des Gesetzes.) 
Besitzt ein Steuerpflichtiger in einer anderen Gemeinde als in derjenigen seines 
Wohnsitzes, Aufenthalts oder Verwaltungssitzes gemeindestenerpflichtige Grundstücke, Ge- 
bäude oder Gewerbe mit einer Katastersumme von zusammen mindestens 500 M — das 
Gewerbekataster ohne Abzug berechnet —, so kann diese andere Gemeinde, falls sie eine 
Gemeindeeinkommensteuer erhebt, beanspruchen, daß ihr ein Teil des Einheitssatzes behufs 
Heranziehung zu ihrer Gemeindeeinkommensteuer zugewiesen wird; diese Zuweisung kann 
aber auch von dem Steuerpflichtigen beansprucht werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, 
ob die Gemeinde, an welche die Zuweisung erfolgt, eine Einkommensteuer erhebt oder nicht. 
Zugewiesen wird nicht ein Teil des steuerpflichtigen Einkommens, sondern ein Teil 
des aus dem Gesamteinkommen gemäß Art. 18 des Einkommensteuergesetzes sich ergeben- 
den Einheitssatzes, welcher durch die Zuweisung keine Anderung erleidet. 
Anspruch auf teilweise Zuweisung besteht hinsichtlich desjenigen Betrags des Ein- 
heitssatzes, welcher auf den in der anteilberechtigten Gemeinde befindlichen Grund= und 
Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb entfällt, wenn der Einheitssatz im Verhältnis des in 
den einzelnen anteilsberechtigten Gemeinden anfallenden Roheinkommens verteilt wird.
	        
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