Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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§ 41. 
(Zu Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes.) 
Ist der Bezirkssteuerbeamte nicht Vorsitzender der Einschätzungskommission, so bleibt 
die Mitwirkung des Oberamtmanns ausgeschlossen. 
Hat der Oberamtmann mitzuwirken, so ist ihm ein Auszug aus der Einkommen- 
steuerliste mit dem übrigen einschlägigen Aktenmaterial so rechtzeitig mitzuteilen, daß die 
von ihm vorzunehmende Einschätzung in Verbindung mit der übrigen Einschätzungs- 
verhandlung erfolgen kann. Das Oberamt und das Bezirkssteueramt haben sich deshalb 
über den Zeitpunkt der Geschäftsvornahme zu verständigen. Das Ergebnis der Einschätzung 
ist durch den Oberamtmann in dem genannten Auszug niederzulegen, zu beurkunden und 
sodann vom Bezirkssteueramt in die Einkommensteuerliste einzutragen. 
Ist die Einschätzung unter der Leitung des Oberamtmanns erfolgt, so liegt ihm die 
Eröffnung des Gesamtergebnisses derselben nach Maßgabe der Vollzugsvorschriften zum 
Einkommensteuergesetz beziehungsweise nach Maßgabe der Vorschriften in § 43 unten ob. 
8 42. 
(Zu Art. 32 Abs. 1 und 3 des Gesetzes.) 
Gegen das Gesamtergebnis der Einschätzung der hier genannten Steuerpflichtigen ist 
das Beschwerderecht nach Maßgabe der Art. 57 ff. des Einkommensteuergesetzes gegeben. 
Die zum Einkommensteuergesetz ergehenden Vollzugsbestimmungen über die Beschwerde- 
erhebung finden auch hier entsprechende Anwendung. 
Hat die Einschätzung unter Leitung des Oberamtmanns stattgefunden, so erfolgt die 
Außerung über die Beschwerde durch den Oberamtmann und die Vorlage an das Steuer- 
kollegium mit gemeinschaftlichem Bericht des Oberamts und Bezirkssteueramts. 
3. 
(Zu Art. 32 Abs. 4 und 5 des Gesetzes.) 
Die Eröffnung des Ergebnisses der Verteilung des Einheitssatzes unter die kon- 
kurrierenden Besteuerungsgemeinden an die Steuerpflichtigen hat in der für die Eröffnung 
der Einschätzungsergebnisse bei der staatlichen Einkommensteuer vorgeschriebenen Weise und 
gleichzeitig mit dieser zu erfolgen.
	        
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