Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Gemeinden, in welchen die Umlage mehr als sechs Prozent beträgt, kann, wenn sie 
bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhebung einer Verbrauchsabgabe von Fleisch 
ermächtigt waren, die Forterhebung dieser Abgabe noch bis 31. März 1909 gestattet 
werden. Andere Gemeinden können die Ermächtigung zur Erhebung einer Verbrauchs- 
abgabe von Fleisch überhaupt nicht mehr erhalten. 
Bei zusammengesetzten Gemeinden kommt die etwaige Erhebung von Verbrauchs- 
abgaben in erster Linie der Gesamtgemeinde zu. Den Teilgemeinden kann die Erhebung 
nur dann zugestanden werden, wenn bei der Gesamtgemeinde die gesetzliche Voraussetzung 
der Genehmigung nicht vorliegt, oder dieselbe auf die Erhebung ausdrücklich verzichtet. 
Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzung kommt bei der Gesamtgemeinde nur die eigene 
Umlage in Betracht, bei den Teilgemeinden dagegen wird dem Prozentsatz der eigenen 
Umlage noch derjenige einer Umlage der Gesamtgemeinde zugeschlagen. 
§ 00. 
Die Erhebung der Verbrauchsabgaben erstreckt sich für die Regel auf den ganzen 
Bezirk der Gemeinde oder Teilgemeinde, welcher sie gestattet wird. Ausnahmsweise können 
beim Vorliegen besonderer Gründe bestimmte Teile des Gemeindebezirks, auch wenn sie 
keine abgesonderte Markung bilden, dann ausgenommen werden, wenn ihre räumliche 
Abgrenzung von den übrigen Teilen des Gemeindebezirks eine durch bestimmte äußere 
Merkmale zweifellos festgestellte und dauernde ist, wie dies namentlich bei Exklaven zu- 
trifft. 
§ 51. 
Die mit einer Begründung und dem Nachweis des Zutreffens der gesetzlich voraus- 
gesetzten Höhe der Gemeindeumlage zu versehenden Gesuche der bürgerlichen Kollegien um 
die Ermächtigung zur Erhebung von Verbrauchsabgaben haben zu enthalten: 
a) eine Bestimmung über die Art und den Betrag der Verbrauchsabgaben und über 
die Zeitdauer der Erhebung, 
b) eine Abgabeordnung, in welcher die Bestimmungen über das Erhebungsverfahren 
(vergl. auch Art. 43 und 44 Abs. 1 des Gesetzes) getroffen sind. 
Die Einreichung solcher Gesuche, wie auch derjenigen um die Genehmigung zur 
Anderung einer genehmigten Verbrauchsabgabe, hat mindestens drei Monate vor dem Zeit-
	        
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