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Gemeinden, in welchen die Umlage mehr als sechs Prozent beträgt, kann, wenn sie
bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhebung einer Verbrauchsabgabe von Fleisch
ermächtigt waren, die Forterhebung dieser Abgabe noch bis 31. März 1909 gestattet
werden. Andere Gemeinden können die Ermächtigung zur Erhebung einer Verbrauchs-
abgabe von Fleisch überhaupt nicht mehr erhalten.
Bei zusammengesetzten Gemeinden kommt die etwaige Erhebung von Verbrauchs-
abgaben in erster Linie der Gesamtgemeinde zu. Den Teilgemeinden kann die Erhebung
nur dann zugestanden werden, wenn bei der Gesamtgemeinde die gesetzliche Voraussetzung
der Genehmigung nicht vorliegt, oder dieselbe auf die Erhebung ausdrücklich verzichtet.
Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzung kommt bei der Gesamtgemeinde nur die eigene
Umlage in Betracht, bei den Teilgemeinden dagegen wird dem Prozentsatz der eigenen
Umlage noch derjenige einer Umlage der Gesamtgemeinde zugeschlagen.
§ 00.
Die Erhebung der Verbrauchsabgaben erstreckt sich für die Regel auf den ganzen
Bezirk der Gemeinde oder Teilgemeinde, welcher sie gestattet wird. Ausnahmsweise können
beim Vorliegen besonderer Gründe bestimmte Teile des Gemeindebezirks, auch wenn sie
keine abgesonderte Markung bilden, dann ausgenommen werden, wenn ihre räumliche
Abgrenzung von den übrigen Teilen des Gemeindebezirks eine durch bestimmte äußere
Merkmale zweifellos festgestellte und dauernde ist, wie dies namentlich bei Exklaven zu-
trifft.
§ 51.
Die mit einer Begründung und dem Nachweis des Zutreffens der gesetzlich voraus-
gesetzten Höhe der Gemeindeumlage zu versehenden Gesuche der bürgerlichen Kollegien um
die Ermächtigung zur Erhebung von Verbrauchsabgaben haben zu enthalten:
a) eine Bestimmung über die Art und den Betrag der Verbrauchsabgaben und über
die Zeitdauer der Erhebung,
b) eine Abgabeordnung, in welcher die Bestimmungen über das Erhebungsverfahren
(vergl. auch Art. 43 und 44 Abs. 1 des Gesetzes) getroffen sind.
Die Einreichung solcher Gesuche, wie auch derjenigen um die Genehmigung zur
Anderung einer genehmigten Verbrauchsabgabe, hat mindestens drei Monate vor dem Zeit-