Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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b) über die Zeitdauer der Erhebung, deren Beginn mit dem Anfang eines Kalender- 
vierteljahrs zusammenfallen soll. 
Die Einreichung solcher Gesuche, wie auch derjenigen um die Genehmigung zur 
Anderung eines genehmigten Zuschlags, hat mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, 
mit welchem die Einführung oder Anderung in Geltung treten soll, bei dem Oberamt 
zu erfolgen. 
Das Oberamt hat die einkommenden Gesuche nach vorgängiger Feststellung der Höhe 
der in den letzten drei Jahren erhobenen Gemeindeumlage und des Verhältnisses derselben 
zu den Katastern zunächst dem Bezirkssteueramt zur Kenntnisnahme und Außerung, in 
welcher insbesondere der Betrag der in den letztvorangegangenen drei Steuerjahren in der 
Gemeinde angefallenen staatlichen Grundstücksumsatzsteuer anzugeben ist, mitzuteilen und 
alsdann die Akten mit berichtlichem Antrag dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
Die Genehmigung zur Erhebung eines Zuschlags wird immer nur auf eine bestimmte 
Zeitdauer erteilt. 
Nach erfolgter Genehmigung ist der Beschluß der bürgerlichen Kollegien unter An- 
fügung der Genehmi gentschließung vom Gemeinderat auf ortsübliche Weise in der 
Gemeinde sowie im Bezirksamtsblatt bekanntzumachen. Die Bekanntmachung soll 
mindestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten des Zuschlags erfolgen. Zu den Akten 
des Oberamts und des Bezirkssteueramts ist je ein Exemplar der die Bekanntmachung 
enthaltenden Nummer des Bezirksamtsblatts einzusenden. 9 
§ 58. 
(Zu Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes.) 
Die von den Gemeinden an die Staatskasse zu leistende Vergütung für den Ansatz 
und den Einzug der örtlichen Zuschläge zur Grundstücksumsatzsteuer wird bis zu einem 
Jahresertrag des Zuschlags von 5000 auf 2 % des Bruttosollertrags, von dem die 
Summe von 5000 X übersteigenden Teil des Jahresertrags auf 1 / festgesetzt. 
7. Bundeabgabe. 
2 
(Zu Art. 49 Abs. 1 und 2 des Gesetzes.) 
Die gesetzliche Hundeabgabe im Betrag von 8 /“ muß in allen Gemeinden, ohne 
Rücksicht darauf, ob eine Gemeindeumlage stattfindet oder nicht, erhoben werden.
	        
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