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8 70.
(Zu Art. 57 des Gesetzes.)
Die Bezirkssteuerämter haben auf 1. Februar 1905 jeder Gemeinde ihres Bezirks
die Hundeaufnahmeprotokolle für das Stenerjahr 1904 einschließlich der Nachtragsproto-
kolle nebst einem Verzeichnis derjenigen Personen mitzuteilen, welche nach den Strafakten
des Jahres 1904 zur Versteuerung eines Hundes verpflichtet sind. Die Gemeinden haben
aus den mitgeteilten Akten die auf 1. April 1905 zu versteuernden Hunde festzustellen
und alsdann die Akten an das Bezirkssteueramt zurückzugeben.
§ 71.
(Zu Art. 58 des Gesetzes.)
Die §§ 18 und 19 der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 15. Dezember 1899 über die Wandergewerbe-
steuer, vom 18. Dezember 1899, Reg. Bl. S. 1185, erhalten folgende geänderte Fassung:
8 18.
Für die Gemeinden, in welchen eine Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und
Gewerbe stattfindet, ist eine Wandergewerbesteuer in der Form eines Zuschlags zu
der staatlichen Wandergewerbesteuer zu erheben, dessen Höhe in Prozenten der staat-
lichen Wandergewerbesteuer das Fünfundzwanzigfache des Prozentsatzes beträgt, mit
welchem das Kataster der stehenden Gewerbe für die Gemeindeumlage in Anspruch
genommen wird. Wenn beispielsweise die staatliche Wandergewerbesteuer sechs Mark
beträgt und eine Gemeindeumlage von drei Prozent erhoben wird, so berechnet sich
die Gemeind dergewerbesteuer auf
25 XK 3— 75% von 6.4 4.4 õO .
Die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gemeindewandergewerbesteuer ist —
abgesehen von den Wanderlagern — abhängig von dem Wohnsitz der Wander-
gewerbetreibenden in dem betreffenden Gemeindebezirk.
Die Wanderlager werden an jedem Orte ihres Betriebes zur Gemeindewander-
gewerbesteuer herangezogen.
Hausierer, Detailreisende und Unternehmer von Musikaufführungen, Schaustel-
lungen, theatralischen Vorstellungen und Lustbarkeiten (Art. 15—17 des Gesetzes),
die in Württemberg keinen Wohnsitz haben, haben für die Amtskörperschaft des-