Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Außerdem haben die Heizer in einer praktischen Prüfung insbesondere darzutun, daß 
sie einen Zug zum Stillstand zu bringen und selbständig bis zur nächsten Station zu 
führen vermögen. 
XIV. Fü# Lokomotivführer: 
1) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, 
2) allgemeine Kenntnis der Eigenschaften und der Behandlung der beim Maschinen- 
bau und im Betrieb zur Verwendung kommenden Materialien, 
3) allgemeine Kenntnis der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den 
Wasserdampf und dessen Wirkungen, 
4) Kenntnis der Lokomotive und ihrer einzelnen Teile, sowie 
5) der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande, 
6) Kenntnis der Einrichtung und Handhabung der auf der württembergischen Bahn 
vorkommenden durchgehenden Bremsen, sowie der Dampfheizung, 
7) Kenntnis der Dienstanweisung für Lokomotivführer und Heizer, Kenntnis der 
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung für die Neben- 
eisenbahnen, der Fahrdienstvorschriften, der Signalordnung nebst Ausführungs- 
bestimmungen, der Dienstanweisungen für Stationsvorsteher, Bahn-, Stations- 
und Weichenwärter, Zugführer, Wagenwärter und Bremser, soweit sie den Dienst- 
kreis der Lokomotivführer berühren, 
8) Kenntnis der zu befahrenden Strecken, 
9) Ausführung von Probefahrten. 
XV. Für Nachtwächter: 
1) Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung 
für die Nebeneisenbahnen, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, 
2) Kenntnis der Vorschriften über die Behandlung gefundener Gegenstände, 
3) Kenntnis des telegraphischen Rufzeichens der Station. 
Die Nachtwächter haben diese Kenntnisse vor ihrer Verwendung in einer mündlichen 
Prüfung vor dem vorgesetzten Betriebsinspektor oder Stationsvorsteher nachzuweisen. 
84. 
() Annärter, die im Strecken-, Stations-, Rangier- und Bremserdienst auszubilden
	        
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