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gemeinen Amtsausgaben der Kameralämter und des Hauptsteueramts Stuttgart
auf Grund des von den Abteilungen vorbereiteten Materials;
5) die Zusammenstellung der von den Abteilungen bearbeiteten Landes-Steuerstatistik
und gesamten Strafstatistik;
6) die Erlassung oder Begutachtung allgemeiner Anordnungen in Bezug auf die
Vorbildung (Prüfungswesen) und die persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse
der unter Ziff. 3 genannten Beamten und der Beamten der Zollverwaltung,
insbesondere bezüglich der Dienstbezüge, der Dienstkleidung, des Urlaubs;
7) die Anträge wegen Anstellung, Entlassung, Versetzung, Quieszierung, Pensionierung,
Einleitung förmlichen Disziplinarverfahrens in Beziehung auf die Kollegialmit-
glieder der beiden Abteilungen;
8) die allgemeine Dienstaufsicht über die Kameralämter und das Hauptsteueramt
Stuttgart und deren Beamte, sowie über die diesen Amtern untergebenen Steuer-
beamten (Ortssteuerbeamte, Steuerwache);
9) die Fertigstellung und Verwaltung des Amtsblatts des Steuerkollegiums.
§2.
Das Finanzministerium kann auch andere als die in § 1 bezeichneten Gegenstände
zur Beratung und Beschlußfassung an das Gesamtkollegium verweisen.
Ebenso ist jede der beiden Abteilungen befugt, Gegenstände, welche von erheblicher
allgemeiner Bedeutung sind, an das Gesamtkollegium zu bringen.
II. Geschäftskreis der Abteilungen.
83.
Alle nicht in 88 1 und 2 genannten Verwaltungsgegenstände gehören zu dem Ge-
schäftskreise der beiden Abteilungen des Steuerkollegiums für direkte Steuern und für
Zölle und indirekte Steuern nach der in § 2 der K. Verordnung vom 7. Februar 1892
enthaltenen Abscheidung.
8 4.
Die allgemeine Dienstaufsicht führt:
1) jede Abteilung über ihr Revisions- und Kanzleipersonal;