Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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(2) Den Vorsitz in der Kommission führt der im Range höhere, bei gleichem Rang 
der dienstältere Beamte. 
(3) Die Vorsitzenden und Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von dem 
Präsidenten der Generaldirektion alljährlich bestimmt, welcher die Prüfungskommissionen 
nach Bedarf durch andere Beamte verstärken kann. 
(4) Die Prüfung im Telegraphieren ist durch einen von der Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen im Benehmen mit der Generaldirektion der Posten und Telegraphen 
aufzustellenden Beamten vorzunehmen. 
88. 
() Die Prüfungen sind schriftlich und mündlich. Mit dem schriftlichen Teil der 
Prüfungen ist in der Regel zu beginnen. Die Arbeiten sind unter Aufsicht ohne fremde 
Hilfe zu fertigen, die schriftlichen Aufgaben und die Prüfung in den Schulkenntnissen 
sind auf das Nötige zu beschränken; für die Ausarbeitung der ersteren ist eine Zeit zu 
bestimmen. 
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann eine praktische Prüfung unter 
Leitung der Kommission oder eines Mitglieds anordnen, auch soweit eine solche nicht 
ausdrücklich vorgeschrieben ist. 
§ 9. 
Der Ausfall eines jeden Teils der Prüfung wird durch die Zeugnisse 
„gut, befriedigend, ungenügend“ 
bezeichnet. 
(2) Die Prüfung ist erstanden, wenn in allen Teilen mindestens das Zeugnis 
„befriedigend“ erlangt wird. Ist dies nicht der Fall, so kann der Anwärter zur nächsten 
Prüfung noch einmal zugelassen werden. Hat er bei der ersten Prüfung in der Hälfte 
der Fächer das Zeugnis „befriedigend“ erhalten, so hat er nur den nicht gelungenen 
Teil der Prüfung, andernfalls die ganze Prüfung zu wiederholen. Anwärter, welche 
eine Prüfung für eine erstmalige Anstellung ablegen und nicht bestehen, werden zu einer 
weiteren Prüfung nicht zugelassen und können entlassen werden. 
6) über den Ausfall der Prüfung entscheidet nach Beratung mit dem Mitgliede 
der Vorsitzende der Prüfungskommission. War die Kommission durch ein weiteres Mit-
	        
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