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(2) Den Vorsitz in der Kommission führt der im Range höhere, bei gleichem Rang
der dienstältere Beamte.
(3) Die Vorsitzenden und Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von dem
Präsidenten der Generaldirektion alljährlich bestimmt, welcher die Prüfungskommissionen
nach Bedarf durch andere Beamte verstärken kann.
(4) Die Prüfung im Telegraphieren ist durch einen von der Generaldirektion der
Staatseisenbahnen im Benehmen mit der Generaldirektion der Posten und Telegraphen
aufzustellenden Beamten vorzunehmen.
88.
() Die Prüfungen sind schriftlich und mündlich. Mit dem schriftlichen Teil der
Prüfungen ist in der Regel zu beginnen. Die Arbeiten sind unter Aufsicht ohne fremde
Hilfe zu fertigen, die schriftlichen Aufgaben und die Prüfung in den Schulkenntnissen
sind auf das Nötige zu beschränken; für die Ausarbeitung der ersteren ist eine Zeit zu
bestimmen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann eine praktische Prüfung unter
Leitung der Kommission oder eines Mitglieds anordnen, auch soweit eine solche nicht
ausdrücklich vorgeschrieben ist.
§ 9.
Der Ausfall eines jeden Teils der Prüfung wird durch die Zeugnisse
„gut, befriedigend, ungenügend“
bezeichnet.
(2) Die Prüfung ist erstanden, wenn in allen Teilen mindestens das Zeugnis
„befriedigend“ erlangt wird. Ist dies nicht der Fall, so kann der Anwärter zur nächsten
Prüfung noch einmal zugelassen werden. Hat er bei der ersten Prüfung in der Hälfte
der Fächer das Zeugnis „befriedigend“ erhalten, so hat er nur den nicht gelungenen
Teil der Prüfung, andernfalls die ganze Prüfung zu wiederholen. Anwärter, welche
eine Prüfung für eine erstmalige Anstellung ablegen und nicht bestehen, werden zu einer
weiteren Prüfung nicht zugelassen und können entlassen werden.
6) über den Ausfall der Prüfung entscheidet nach Beratung mit dem Mitgliede
der Vorsitzende der Prüfungskommission. War die Kommission durch ein weiteres Mit-