Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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schwarzer Tinte und unterhalb derselben die Einträge der Steuerkapitale mit roter Tinte 
zu vollziehen. 
Die bestehenden Einträge in Spalte 7 sind durch Beisetzung der neuen Steuer- 
kapitale unter den Steueranschlägen mit roter Tinte zu ergänzen. Diese Ergänzung ist 
von den Steuerbuchführern alsbald und spätestens mit der auf 1. Januar 1905 vorzu- 
nehmenden Richtigstellung des Steuerbuchs (§ 14 der Verfügung vom 18. Januar 1900) 
zu vollziehen. 
  
§2. 
Die in dem § 14 der Verfügung behandelte Fortführung der Steuerbücher hat 
infolge des Art. 60 des Gemeindebest gsgesetzes vom 8. August 1903 (Reg. Blatt 
S. 397) vom 1. Januar 1905 an nicht mehr auf 1. April sondern auf 1. Jannar 
jeden Jahres zu geschehen. 
Gleichermaßen haben die nach § 15 Abs. 1 der Verfügung getrennt für jedes 
Steuerjahr in das Steuersatzprotokoll einzutragenden Anderungen in der persönlichen 
und sachlichen Steuerpflicht vom 1. Januar 1905 ab nicht mehr die Anfälle des Steuer- 
jahrs, sondern des Kalenderjahrs und im Jahr 1901 nur die Anfälle vom 1. April bis 
31. Dezember 1904 zu umfassen. 
8 3. 
Zu den gemäß § 20 Abs. 1 der Verfügung beim lübertrag der Anderungen aus 
den Steueränderungsverzeichnissen in das Steuersatzprotokoll und das Steuerbuch zu 
beachtenden Vorschriften sind zufolge des Gesetzes, betreffend Anderungen des Gesetzes 
vom 28. April 1873 über die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer vom 8. August 1903 
noch die zum Vollzug dieses Gesetzes erlassene Anweisung des Steuerkollegiums Abtei- 
lung für direkte Steuern vom 23. September 1904, Amtsblatt des Steuerkollegiums 
S. 227, sowie die Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend 
den Vollzug des Gesetzes vom 8. August 1903 über die Besteuerungsrechte der Gemeinden 
und Amtskörperschaften vom 22. September 1904 (Reg. Blatt S. 263) getreten. 
Stuttgart, den 21. Oktober 1904. 
Breitling. Pischek. Zeyer. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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