365
2) alle auf dem Grundstück haftenden Eigentumsbeschränkungen, Hypotheken und
sonstigen Rechte, die zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs der Eintragung bedürfen, nebst der Person des Be-
rechtigten anzuzeigen.
Von den nach Ziff. 2 angezeigten Belastungen sind die in der Anzeige genannten
Berechtigten mit der Eröffnung in Kenntnis zu setzen, daß es einer besonderen Anmel-
dung dieser Belastungen von ihrer Seite (zu vergl. § 7) nicht bedürfe.
8 6.
Sofern dies zur Ermittlung des bisherigen Inhalts des Grundbuchs veranlaßt er-
scheint, kann das Grundbuchamt ferner die Vorlegung von Hypothekenbriefen, Grund-
schuldbriefen und Rentenschuldbriefen, von Urkunden, welche zur Begründung einer Ein-
tragung oder Löschung dem Grundbuchamt vorgelegt waren und den Beteiligten zurück-
gegeben worden sind, sowie von Zeugnissen oder Abschriften aus dem Grundbuch, welche
sich in den Händen der Beteiligten befinden, zur Einsichtnahme anordnen, Zeugen laden
und unbeeidigt abhören, auch Verhandlungen an Ort und Stelle unter Zuziehung der
Beteiligten, des Katastergeometers und ortskundiger Personen vornehmen. Zu solchen
Verhandlungen sind zwei Mitglieder des Gemeinderats als Urkundspersonen beizuziehen,
welche von dem Vorstand des Gemeinderats bezeichnet werden.
über die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches neben Ort und Tag
der Verhandlung den wesentlichen Inhalt der in Betracht kommenden Erklärungen der
Beteiligten, sowie der Aussagen der Zeugen und der sonst zugezogenen Personen zu
enthalten hat und von dem Grundbuchbeamten zu beurkunden ist.
Die als Urkundspersonen beigezogenen Mitglieder des Gemeinderats beziehen für
die Verrichtungen bei den Ermittlungsverhandlungen Taggelder nach Maßgabe der König-
lichen Verordnung vom 19. Februar 1900, betreffend die Taggelder, Diäten und Reise-
kosten der Amtstörperschafts= und Gemeindediener (Reg. Bl. S. 143). Die als Zeugen
vernommenen oder zur Auskunfterteilung zugezogenen Personen haben Anspruch auf Ge-
bühren gemäß der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl.
von 1898 S. 689).
86.
Die Befolgung einer zum Zweck der Vernehmung als Eigentümer oder als Zeuge