Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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29. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 25. November 1904. 
Inhalt: 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend diesengen ankenhans er und zaedirissgewisten hal 
lichen Institute, welche bis auf weiteres zur Annahme von d. ## 
      
tekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
beireffend ditjenigen frankenhäuser und medizinisch-wissenschaftlichen Institute, welche bis auf 
weiteres zur Annahme von Praktikanten ermächtigt find. Vom 15. November 1904. 
Die in Nr. 47 (Beilage) des Zentralblatts für das Deutsche Reich vom 4. No- 
vember 1904 enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Oktober 1904 
wird in nachstehendem veröffentlicht. 
Stuttgart, den 15. November 1904. 
e 
Pischek. 
Bekanntmachung. 
Gemäß § 59 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich Seite 136) wird hierunter ein Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser und medizinisch- 
wissenschaftlichen Institute, welche bis auf weiteres zur Annahme von Praktikanten ermächtigt sind, 
bekannt gemacht. " 
Berlin, den 28. Oktober 1904. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf.
	        
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