Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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auf Grund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezogen werden, auch wenn 
sie kündbar sind oder widerrufen werden können, übrigens unter der Voraussetzung, daß 
dieselben nicht als Teil eines Diensteinkommens bezogen oder mit Rücksicht auf frühere 
Dienstleistung, Arbeit oder Berufstätigkeit einer Person an diese selbst oder deren Hinter- 
bliebenen gereicht werden. Unterstützungen und andere Zuwendungen, deren Entrichtung 
von dem freien Willen des Gebers abhängig ist, bilden, auch wenn sie sich tatsächlich 
wiederholen, keine steuerbaren Rentenerträgnisse. Im übrigen macht es keinen Unterschied, 
ob die Verpflichtung des Gebers gegen den Empfänger der Rente selbst oder gegen einen 
Dritten rechtsverbindlich eingegangen ist. 
Als steuerbare Renten sind besonders zu nennen: 
1) vererbliche Renten, z. B. die reichsschlußmäßigen Staatskasserenten, die Siedens- 
renten in der Stadt Hall, sowie die Entschädigungen für verlorenen Umgelds- 
bezug oder genossene Umgeldsfreiheit; 
2) Leibrenten, worunter auch die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer 
Familie zu entrichtenden Apanagen, Wittume und Alimente, sowie die Präbenden 
des Stifts Oberstenfeld und die Ordenspensionen gehören; ferner die Leibgedinge 
und Zuschüsse, welche jemand auf Grund rechtlicher Verpflichtung einem Andern 
auf dessen Lebensdauer oder auch auf einen kürzeren Zeitraum in bestimmter 
Wiederkehr zu leisten hat, sowie Schadensersatzrenten, welche auf Grund von 
§843 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871, 
Reichs-Gesetzbl. S. 207, gereicht werden. Als steuerpflichtige Ordenspensionen 
gelten nicht die nach Art. 8 Ziff. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien, mit 
Kriegsdekorationen verbundenen Ehrenzulagen. 
Unter die Zinsen und Renten, welche nach Art. 1 letzter Absatz des Gesetzes nicht 
der Kapitalsteuer, sondern nur der Einkommensteuer unterliegen, fallen insbesondere die 
Zinsen aus Ablösungs= und anderen Pfründkapitalen, wenn sie von dem Stellen- 
inhaber als Besoldungsteil bezogen werden, desgleichen Wartegelder, Ruhegehalte, 
Witwen= und Waisenpenfionen, ständige Unterstützungen und ähnliche mit Beziehung auf 
frühere Dienstleistung, Arbeit oder Berufstätigkeit gewährten Bezüge, mögen für den 
Erwerb des Rechts Beiträge bezahlt worden sein oder nicht. 
Nur der Einkommensteuer unterliegen ferner die auf Grund der gesetzlichen Unfall-
	        
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