Natürliche
Personen.
Feststehende
Erträgnisse.
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und Invalidenversicherung gewährten Renten; dagegen sind solche Renten, welche von
Renten= oder Versorgungsanstalten auf Grund Vertrags gegen bestimmte Einlagen verab-
reicht werden, sowohl zur Einkommensteuer, als zur Kapitalsteuer zu ziehen.
§ 3.
(Zu Art. 2 des Gesetzes).
Die Steuerpflicht der natürlichen Personen gründet sich in erster Linie auf die
Staatsangehörigkeit und es unterliegen alle württembergischen Staatsangehörigen, soweit
nicht die unter Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten Ausnahmen zutreffen, in
Württemberg der Kapitalsteuer. Die Ausländer unterliegen der württembergischen Kapital-
steuer, wenn die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 zutreffen. Als Ausländer
gelten alle Personen, welche weder eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch die
Reichsangehörigkeit gemäß § 6 Abs. 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse
der deutschen Schutzgebiete in der Fassung vom 19. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 75)
erworben haben. Die Begründung der Steuerpflicht eines Ausländers durch die Tat-
sache des einjährigen ununterbrochenen Aufenthalts in Württemberg ist unabhängig davon,
ob der Betreffende während des ganzen einjährigen Zeitraums schon Ausländer war oder
ob errerst im Laufe dieses Zeitraums aufgehört hat, Reichsangehöriger zu sein.
II. Steuerbarer Betrag.
84.
(Zu Art. 8 und 9 des Gesetzes).
I. Für die Berechnung des steuerbaren Jahresertrags ist bei der jährlichen Steuer-
aufnahme der erste Tag des Steuerjahrs, mithin der 1. April, maßgebend. Treten im
Lauf des 1. April Anderungen in den maßgebenden Verhältnissen ein, so entscheidet der
Stand bei Beginn dieses Tags. Wenn im Lauf des Steuerjahrs die Beiziehung zur
Kapitalsteuer stattzufinden hat (Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes), so tritt an Stelle
des 1. April der Tag des Beginns der neuen oder veränderten Steuerpflicht.
II. Als feststehende Erträgnisse sind anzusehen die in bestimmter Höhe zugesicherten
Zinsen aus verzinslich angelegten Kapitalen, sowie die Renten.