Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

Natürliche 
Personen. 
Feststehende 
Erträgnisse. 
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und Invalidenversicherung gewährten Renten; dagegen sind solche Renten, welche von 
Renten= oder Versorgungsanstalten auf Grund Vertrags gegen bestimmte Einlagen verab- 
reicht werden, sowohl zur Einkommensteuer, als zur Kapitalsteuer zu ziehen. 
§ 3. 
(Zu Art. 2 des Gesetzes). 
Die Steuerpflicht der natürlichen Personen gründet sich in erster Linie auf die 
Staatsangehörigkeit und es unterliegen alle württembergischen Staatsangehörigen, soweit 
nicht die unter Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten Ausnahmen zutreffen, in 
Württemberg der Kapitalsteuer. Die Ausländer unterliegen der württembergischen Kapital- 
steuer, wenn die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 zutreffen. Als Ausländer 
gelten alle Personen, welche weder eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch die 
Reichsangehörigkeit gemäß § 6 Abs. 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse 
der deutschen Schutzgebiete in der Fassung vom 19. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) 
erworben haben. Die Begründung der Steuerpflicht eines Ausländers durch die Tat- 
sache des einjährigen ununterbrochenen Aufenthalts in Württemberg ist unabhängig davon, 
ob der Betreffende während des ganzen einjährigen Zeitraums schon Ausländer war oder 
ob errerst im Laufe dieses Zeitraums aufgehört hat, Reichsangehöriger zu sein. 
II. Steuerbarer Betrag. 
84. 
(Zu Art. 8 und 9 des Gesetzes). 
I. Für die Berechnung des steuerbaren Jahresertrags ist bei der jährlichen Steuer- 
aufnahme der erste Tag des Steuerjahrs, mithin der 1. April, maßgebend. Treten im 
Lauf des 1. April Anderungen in den maßgebenden Verhältnissen ein, so entscheidet der 
Stand bei Beginn dieses Tags. Wenn im Lauf des Steuerjahrs die Beiziehung zur 
Kapitalsteuer stattzufinden hat (Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes), so tritt an Stelle 
des 1. April der Tag des Beginns der neuen oder veränderten Steuerpflicht. 
II. Als feststehende Erträgnisse sind anzusehen die in bestimmter Höhe zugesicherten 
Zinsen aus verzinslich angelegten Kapitalen, sowie die Renten.
	        
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