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sichtslosigkeit der Sache von einem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
oder auf Anordnung der Nachlaßverwaltung abgestanden ist.
über das Vorhandensein der unter a und b bezeichneten Voraussetzungen hat der
Steuerpflichtige, soweit dieselben nicht amtsbekannt oder sonst glaubhaft dargetan sind,
der Steuerbehörde auf Verlangen urkundlichen Nachweis zu liefern. Der Nachweis ist
nicht zu verlangen wegen steuerlich unerheblicher Beträge.
3) Die in Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Berechnungsweise tritt bei den
mit festem Zinsfuß im Ausland angelegten Kapitalen außer den in Ziffer 2 bezeichneten
Fällen auch dann ein, wenn vor dem maßgebenden Zeitpunkt, ohne daß im Sinne der
Ziffer 1 die Verminderung des Jahresertrags schon feststeht, der Schuldner die Zahlung
der zugesicherten Zinsen tatsächlich ganz oder teilweise eingestellt hat und nach Lage der
Verhältnisse auf die Zahlung von Zinsen in bestimmter Höhe fortan nicht zu rechnen ist.
Diejenigen ausländischen verzinslichen Wertpapiere, welche in diesem Sinn als not-
leidend anerkannt sind, werden den Bezirkssteuerämtern alljährlich durch Erlaß des Steuer-
kollegiums Abteilung für direkte Steuern bezeichnet werden und es findet alsdann die
Behandlung der Zinsen hieraus nach Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes ohne besonderen durch
den Steuerpflichtigen zu liefernden Nachweis statt. Wird wegen anderer ausländischer
verzinslicher Wertpapiere der Anspruch auf Behandlung der Zinsen als unbestimmter
Erträgnisse erhoben, so bleibt dem Steuerpflichtigen überlassen, die erforderlichen Nach-
weisungen zu erbringen.
Schwankende III. Als unbestimmte oder schwankende Erträgnisse gelten insbesondere Dividenden,
Erträgnisse. Zinsen oder sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften und von einer stillen
Gesellschaft. 6
Die Berechnung nach dem mutmaßlichen Jahresertrage findet Anwendung, wenn
unbestimmte oder schwankende Erträgnisse in dem maßgebenden Zeitpunkt als Bezüge
des Steuerpflichtigen noch nicht ein Jahr lang bestehen. Dies trifft beispielsweise zu,
wenn ein Steuerpflichtiger bei Beginn des Steuerjahrs Aktien, welche er erst nach der
letzten Gewinnverteilung erworben hat, oder Aktien einer neuen Unternehmung, deren
erstes Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen war, im Besitz hat. Als Anhaltspunkte für
die Bemessung des mutmaßlichen Jahresertrags dienen sowohl die etwaigen vorjährigen