Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Ist eine Entscheidung darüber, ob die Erbschaft von den berufenen Erben angenommen, 
beziehungsweise nicht ausgeschlagen wird, nicht so zeitig zu erwarten, daß die Erben auf 
ihre Verpflichtung, die von dem Erblasser nicht oder in zu geringem Betrag angegebenen 
Kapital= und Rentenerträge binnen sechs Monaten vom Tod des Erblassers an gerechnet 
anzumelden, noch vor dem Ablauf des fünften Monats der erwähnten Anmeldefrist hin- 
gewiesen werden können, so hat die Hinweisung an diese Erben gleichwohl für den Fall 
der späteren Annahme der Erbschaft spätestens vor dem Ablauf des vorletzten Monats 
der sechsmonatlichen Anmeldefrist zu erfolgen. 
Wird dem Nachlaßgericht bekannt, daß unter mehreren Personen Streit über ihre 
Berufung zu der Erbschaft besteht, so hat die Hinweisung an alle diejenigen zu geschehen, 
welche Erbansprüche erheben. 
Ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden, welcher zur Bewirkung der Auseinander- 
setzung unter den Erben berechtigt ist, so hat die Hinweisung dadurch zu geschehen, daß 
das Nachlaßgericht dem Testamentsvollstrecker nach der Annahme seines Amts eine ent- 
sprechende Anzahl der Formulare der Hinweisung (§ 3 Abs. 2) zur Behändigung an 
die Erben zustellt. 
§ 3. 
Die Hinweisung kann entweder schriftlich oder mündlich vorgenommen werden. 
Bei schriftlicher Vornahme sind gedruckte Formulare zu benützen, welche in der er- 
forderlichen Anzahl seitens der Bezirkssteuerämter zur Verfügung stehen; die Zustellung 
erfolgt durch den Amtsdiener gegen Empfangsbescheinigung oder durch die Post gegen 
Einlieferungsschein. 
Mündlich erfolgt die Hinweisung zu Protokoll des Bezirksnotars oder einer von dem- 
selben um die Vornahme ersuchten Behörde; geeignetenfalls ist hiemit die Zustellung des 
Formulars zu verbinden. 
Zur Entgegennahme der Hinweisung an Stelle des Anmeldepflichtigen ist auch ein 
Bevollmächtigter des letzteren ermächtigt, vorausgesetzt, daß die Vollmacht sich auf die 
Erklärung über die Annahme der Erbschaft erstreckt. 
Die erfolgte Hinweisung ist in den Nachlaßakten zu beurkunden. 
Stuttgart, den 21. November 1904. 
–– 
Breitling. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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