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Art. 2.
Die dem Berechtigten gebührenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück
zu bewirken.
Hat der Berechtigte auf dem überlassenen Grundstück oder in demselben Gemeinde-
bezirk, zu dem das überlassene Grundstück oder dessen wesentlicher Teil gehört, seine
Wohnung, so haben die Leistungen in dieser Wohnung und auf Anweisung des Be-
rechtigten in den zur Wohnung gehörigen, zur Aufbewahrung der betreffenden Leistungen
dienenden Räumen zu erfolgen.
Geldleistungen hat der Verpflichtete auf seine Gefahr und seine Kosten dem Berech-
tigten an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
Art. 3.
Auf das Schuldverhältnis finden die Vorschriften der §§ 759, 760 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs?) über die Leibrente entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse des Garten-, Feld-, Wiesen= oder
Waldbaues, des Obstbaues, des Weinbaues oder der Tierzucht als Jahresvorrat zu
liefern, so ist die Lieferung zu der Zeit zu bewirken, zu welcher die Erzeugnisse nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine
Bearbeitung voranzugehen hat, bearbeitet sind.
Wirtschaftliche Verrichtungen sind zu der Zeit vorzunehmen, zu welcher der Ver-
pflichtete in seiner Wirtschaft Verrichtungen derselben Art vorzunehmen pflegt, und wenn
dies nicht der Fall ist oder der Verpflichtete seine Wirtschaft vernachlässigt, zu der Zeit,
zu welcher sie nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vorzunehmen sind.
*) Diese Paragraphen lauten:
§5 759. Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebens-
dauer des Gläubigers zu entrichten.
Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
§ 760. Die Leibrente ist im voraus zu entrichten.
Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitab-
schnitt, für den ste im voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist,
so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.