Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Art. 8. 
Wird das Gebäude, in dem sich die dem Berechtigten vorbehaltene Wohnung befindet, 
ohne ein Verschulden des Berechtigten oder des Verpflichteten zerstört oder unbewohnbar, 
so hat der Verpflichtete die Wohnung in einer den Umständen und der Billigkeit ent- 
sprechenden Zeit und Weise wiederherzustellen und bis zu der Wiederherstellung dem Be- 
rechtigten eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen. Hat die Zerstörung oder das 
Unbewohnbarwerden des Gebäudes eine so wesentliche Verschlechterung der Vermögens- 
verhältnisse des Verpflichteten zur Folge, daß diesem die Wiederherstellung nicht zuge- 
mutet werden kann, so ist dem Berechtigten in solcher Weise Wohnung zu gewähren, wie 
es den Umständen und der Billigkeit entspricht. 
Artt. 9P. 
Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist er befugt, 
seine Familie sowie die zur standesgemäßen Bedienung und zur Pfllege erforderlichen 
Personen in die Wohnung aufzunehmen. 
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten nur die Mitbenützung seiner Wohnung zu 
gestatten, so erstreckt sich die in Abs. 1 bezeichnete Befugnis des Berechtigten zur Auf- 
nahme seiner Familie nicht auf Personen, die erst nach der Schließung des Leibgedings- 
vertrags durch Eheschließung, Ehelichkeitserktlärung oder Annahme an Kindesstatt Fami- 
lienangehörige geworden sind, und nicht auf Kinder, die schon zur Zeit des Vertrags- 
abschlusses aus dem Hausstande des Berechtigten ausgeschieden waren oder die volljährig 
und im stande sind, sich selbst zu erhalten. 
Familienangehörige, die ohne eigenes Wohnungsrecht nach den vorstehenden Bestim- 
mungen von dem Berechtigten in die Wohnung aufgenommen waren, können nach dem 
Tode des Berechtigten noch dreißig Tage in der Wohnung verbleiben. 
Art. 10. 
Die Vermietung oder unentgeltliche überlassung der vorbehaltenen Wohnung an 
dritte Personen ist dem Berechtigten auch dann nicht gestattet, wenn die Wohnung von 
derjenigen des Verpflichteten abgesondert ist.
	        
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