Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Art. 15. 
Veräußert der Verpflichtete das ihm überlassene Grundstück, so kann der Berechtigte, 
welchem auf dem Grundstück eine Wohnung eingeräumt war, dem Verpflichteten gegen- 
über die in Art. 14 bezeichneten Ansprüche geltend machen. Ist der Erwerber in den 
Leibgedingsvertrag eingetreten, so verliert der Berechtigte diese Ansprüche, wenn er nicht 
im Laufe des Kalendervierteljahrs, in dem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis 
erlangt, oder des darauffolgenden Halbjahrs das Grundstück räumt. Sie stehen ihm nicht 
zu, wenn die Veräußerung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen 
Erben des Verpflichteten erfolgt. 
Die nach den Art. 13 und 14 aus einer Störung der persönlichen Beziehungen 
zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten sich ergebenden Rechte treten im Falle 
der Veräußerung des Grundstücks ein, wenn die persönlichen Beziehungen zwischen dem 
Berechtigten und dem Erwerber von dem einen oder anderen in der dort angegebenen 
Weise gestört werden. 
Art. 16. 
Ist ein Leibgeding für Ehegatten vereinbart, so kann, wenn der eine Ehegatte stirbt, 
der andere Ehegatte das volle Leibgeding mit Ausnahme der Leistungen verlangen, die 
ausschließlich für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten bestimmt waren. 
In anderen Fällen eines für mehrere Berechtigte vereinbarten Leibgedings wird der 
Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteil des Verstorbenen von 
seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zwecke des Gebrauchs 
oder Verbrauchs eine Teilung zulassen, ohne daß das Recht der überlebenden Berechtigten 
dadurch beeinträchtigt wird. 
Art. 17. 
Hat sich jemand ein Leibgeding für sich und seinen Ehegatten versprechen lassen, 
so bezieht sich das Versprechen nur auf den Ehegatten, mit dem er zur Zeit der Bestellung 
des Leibgedings verheiratet ist. 
Wird die Ehe für nichtig erklärt oder geschieden oder wird auf Aufhebung der ehe- 
lichen Gemeinschaft erkannt, so kommt mit der Rechtskraft des Urteils, welches die Nich- 
tigkeit oder die Scheidung der Ehe oder die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft aus-
	        
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