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Montserrat, Nevis, Redonda, Tabago, Trinidad, St. Christopher (St. Kitts), Dominica,
St. Vincent, Virgin= oder Jungfern-Inseln; Grenada und Grenadinen, St. Lucia,
Bahamas nebst Caicos-, Inagua= und Turks- Montserrat, Nevis, Redonda, Tabago,
Inseln; Caymanns-Inseln und Jameika; Trinidad, St. Vincent, Virgin= oder
ferner Britisch Guayana und Britisch- Jungfern-Inseln; Caymanns-Inseln und
Honduras. Jamaika; Britisch Honduras; Britisch
Guayana; Falkland-Inseln.
61. Columbien. 61. a Columbien.
61 b. Panama.
77. Vereinigte Staaten von Amerika einschließ- 77. Vereinigte Staaten von Amerika; Portoriko;
lich Portoriko. Panamakanalzone.
verfügung des Ministeriums des Junern,
betreffend die Umlage des Gebändebrandschadens für das Jahr 1905.
Vom 14. Dezember 1904.
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853,
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg.Bl.
S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Ab-
änderungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichs-
markrechnung (Reg. Bl. S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der
Brandversicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren an-
gefallenen Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1905 in der Weise bestimmt,
daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die
Berechnung des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (Königliche Ver-
ordnung vom 14. März 1853, § 12c), der Beitrag von Einhundert Mark Brand-
versicherungsanschlag
elf Pfennig
zu betragen hat.
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August k. J.
an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.