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Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den
Tag der ersten Vorzeigung oder des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt.
. In demselben Absatz ist statt des vierten Satzes zu setzen:
Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, so
wird der Postauftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem be-
treffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Verweigert
der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bei der zweiten Vorzeigung
die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt; ebenso findet sofortige
Rücksendung statt, wenn bereits bei der ersten Vorzeigung Zahlung verweigert
wird.
Der zweite Satz des Absatzes XIV hat, wie folgt, zu lauten:
Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren
bei der zweiten Vorzeigung gelten die Bestimmungen unter IX.
d. Der Text der ersten drei Sätze im Absatz XVII erhält nachstehende
Fassung:
Postaufträge mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“
oder „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum
Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Post-
anstalt zur Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung bereit gehalten.
Wird bei der Vorzeigung die Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung
verweigert, oder ist am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular
angegebene Tag (1IV) bereits verstrichen, so werden die Postaufträge sofort
zurück= oder weitergesandt.
3) § 24. „Postnachnahmesendungen.“
Unter IV ist als künftiger erster bis dritter Absatz einzuschalten:
Offene Karten mit Nachnahme (Postkarten und Drucksachenkarten) —
ausgenommen solche mit dem Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd" —
werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen (§ 41 II) nicht zur Ein-
lösung vorgezeigt, sofern nicht der Absender durch einen Vermerk auf der
Vorderseite der Karte ein anderes ausdrücklich bestimmt hat.
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