Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den 
Tag der ersten Vorzeigung oder des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. 
. In demselben Absatz ist statt des vierten Satzes zu setzen: 
Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, so 
wird der Postauftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem be- 
treffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Verweigert 
der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bei der zweiten Vorzeigung 
die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt; ebenso findet sofortige 
Rücksendung statt, wenn bereits bei der ersten Vorzeigung Zahlung verweigert 
wird. 
Der zweite Satz des Absatzes XIV hat, wie folgt, zu lauten: 
Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren 
bei der zweiten Vorzeigung gelten die Bestimmungen unter IX. 
d. Der Text der ersten drei Sätze im Absatz XVII erhält nachstehende 
Fassung: 
Postaufträge mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ 
oder „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung 
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum 
Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Post- 
anstalt zur Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. 
Wird bei der Vorzeigung die Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung 
verweigert, oder ist am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular 
angegebene Tag (1IV) bereits verstrichen, so werden die Postaufträge sofort 
zurück= oder weitergesandt. 
3) § 24. „Postnachnahmesendungen.“ 
Unter IV ist als künftiger erster bis dritter Absatz einzuschalten: 
Offene Karten mit Nachnahme (Postkarten und Drucksachenkarten) — 
ausgenommen solche mit dem Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd" — 
werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen (§ 41 II) nicht zur Ein- 
lösung vorgezeigt, sofern nicht der Absender durch einen Vermerk auf der 
Vorderseite der Karte ein anderes ausdrücklich bestimmt hat. 
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