Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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(Reg. Blatt S. 2), werden die württembergischen Staats= und Gemeindebehörden ange- 
wiesen, künftig im amtlichen Verkehr, insbesondere bei allen amtlichen Veröffentlichungen 
die in dem Neudruck enthaltenen Regeln anzuwenden. 
Stuttgart, den 28. März 1904. 
Breitling. v. Soden. Pischek. Weizsäcker. v. Schnürlen. Zeyer. 
HBekauntmachung sämllicher Ministerien, 
betreffend die den Milikäranwärtern im würkttembergischen Staatsdienst vorbehaltenen Stellen 
sowie die zur Anstellung von Militäranwärtern verpflichteten württembergischen Privateisenbahnen. 
Vom 8. April 1904. 
Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. August 1903 (Central= 
blatt für das Deutsche Reich S. 485) je ein neues Gesamtverzeichnis „der den Militär- 
anwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen“ und „der Privateisenbahnen und 
durch Private betriebenen Eisenbahnen, welchen die Verpflichtung auferlegt ist, bei Be- 
setzung von Beamtenstellen Militäranwärter vorzugsweise zu berücksichtigen“, veröffent- 
licht worden ist, werden diese Verzeichnisse, soweit sie die den Militäranwärtern im 
württembergischen Staatsdienst vorbehaltenen Stellen und die zur Anstellung von Mili- 
täranwärtern verpflichteten württembergischen Privateisenbahnen betreffen, in den nach- 
stehenden Auszügen bekannt gegeben. 
Stuttgart, den 8. April 1904. 
Breitling. v. Soden. Pischek. Weizsäcker. v. Schnürlen. Zeyer.
	        
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