Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

64 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Ausführang des Reichsgesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und 
weinähnlichen Getränken vom 24. Mai 1901. Vom 10. April 1904. 
An Stelle des ersten Absatzes des § 4 der Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 8. Januar 1902, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über den Verkehr 
mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken vom 24. Mai 1901 (Reg.Blatt 
von 1902 S. 13), tritt folgende Bestimmung: 
„Die von den Sachverständigen (§ 2) anläßlich der Ausführung der Kellerkontrolle 
entnommenen Proben sind zum Zwecke der chemischen Untersuchung zu überweisen: 
1) der Weinbauversuchsanstalt in Weinsberg, wenn es sich um in den Kon- 
trollebezirken I, II, V. VI und VII entnommene Proben handelt; 
2) dem chemischen Laboratorium des K. Medizinalkollegiums in Stutt- 
gart, wenn es sich um in den Kontrollebezirken III und IV entnommene Proben 
handelt.“ 
Diese Bestimmung tritt am 1. Juli ds. Is. in Kraft. 
Stuttgart, den 10. April 1904. 
Pischek. 
Verfügung des Finanzministerinms, 
betressend die Zuweisung der Geldverrechuung für das Forstamt plochingen an das Kameralamt 
Eßlingen. Vom 2. April 1904. 
Die dermalen dem Kameralamt Schorndorf obliegende Erhebung der Einnahmen 
und Leistung der Ausgaben für das Forstamt Plochingen wird vom 1. April 1905 an 
dem Kameralamt Eßlingen mit der Maßgabe übertragen, daß von demselben auch die 
vor dem Beginn des Etatsjahrs 1905 anfallenden, das Wirtschaftsjahr 1905 betreffenden 
Einnahmen und Ausgaben für das Forstamt zu vollziehen und zu verrechnen sind. 
Stuttgart, den 2. April 1904. 
Zeyer. 
Gedruckt in der Vuchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.