Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 2. Dezember 1903 (Zentralblatt S. 697)“) wird 
hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem praktischen Arzte und Oberarzte der Reserve 
Dr. Sthamer zu Johannesburg (Südafrika) auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die 
Ermächtigung erteilt worden ist, die im § 42 unter Ziffer 1 a und b ebendaselbst bezeichneten Zeugnisse 
über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit auch für diejenigen militärpflichtigen Deutschen 
auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Rhodesia, Natal oder in der Orange-Flußkolonie haben. 
Berlin, den 24. März 1904. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Richter. 
Gekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betrefsend Anderungen der Deutschen Wehrordnung. Vom 23. April 1904. 
Nachstehend werden die in der Nr. 15 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 
vom laufenden Jahre veröffentlichten Anderungen der Deutschen Wehrordnung unter Be- 
zugnahme auf die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 
4. September 1901 (Reg. Blatt S. 275) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 23. April 1904. 
Pischek. v. Schnürlen. 
Auf Ihren Bericht vom 16. März d. J. will Ich die anliegenden Anderungen der Wehrord- 
nung genehmigen. 
Neapel, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 25. März 1904. 
Wilhelm. 
Graf v. Posadowsky. 
An den Reichskanzler. 
*) Württ. Reg. Blatt von 1903 S. 027.
	        
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