Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Anderungen der Dentschen Wehrordnung.1) 
Die Wehrordnung wird geändert wie folgt: 
#23. 
An Stelle der Ziffer 2 und 3 tritt: 
3. 
— 
„2) Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs gehören: 
Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf See-, Küsten= oder 
Haffahrzeugen gefahren sind; 
See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig 
betrieben haben; 
Schiffszimmerleute und Segelmacher, welche zur See gefahren sind; 
Maschinisten, Maschinistengehilfen und Heizer von See= und Flußdampfern; 
e. 
Schiffsköche und Kellner (Stewards). 
3) Zur halbseemännischen Bevölkerung gehören: 
a. 
Seeleute, welche als solche auf deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen mindestens zwölf 
Wochen gefahren sind. Hierzu rechnen sämtliche Mannschaften, welche sich haben an- 
mustern lassen und mindestens zwölf Wochen gefahren sind (Matrosen, Leichtmatrosen, 
Jungen, Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlenzieher, Trimmer, Elektromechaniker, 
Schlosser, Klempner, Lampenputzer, Zimmerleute, Segelmacher, Segel= und Tauflicker, 
Pantryleute, Aufwäscher, Konditoren, Bäcker, Schlachter, Barbiere, Friseure, Zahlmeister- 
assistenten usw.); 
See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, aber ge- 
werbsmäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Nebengewerbe (Gelegen- 
heitsfischer)") betreiben oder betrieben haben. 
4) Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung gehören auch solche Wehrpflichtige, 
welche nach dem 17. Lebensjahre den Bedingungen zu 2 und 3 entsprochen haben, zur Zeit 
der Meldung zum freiwilligen Diensteintritte, der Aufstellung der Rekrutierungsstammrolle, 
der Musterung oder Aushebung aber ihren bisherigen Beruf aufgegeben und einen anderen 
Beruf ergriffen haben.“ 
An den Schluß der Seite tritt an Stelle der bisherigen Anmerkung: 
"„) Gelegenheitsftscher find Leute, welche nur in einzelnen Monaten, sei es als selbständige 
Fischer, sei es als Fischerknechte oder Fischergehilfen, gewerbsmäßig die See-, Küsten= oder 
Haffischerei betreiben, während der übrigen Zeit aber einem anderen Berufe bezw. der Binnen-= 
fischerei nachgehen.“ 
5 31. 
In Ziffer 2 ist in der Klammer zu streichen: 
„Militärapotheker,“ 
)) Zentralblatt für 1901 Beilage zu Nr. 32. (Württ. Reg.-Blatt von 1901 S. 275.)
	        
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