Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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„e) wenn sie durch ein von dem zuständigen Konsul, in den deutschen Schutzgebieten von dem 
Gouverneur oder Landeshauptmann ausgestelltes oder hinsichtlich der Richtigkeit bescheinigtes 
Zeugnis nachweisen, daß sie an einem der nachstehenden Fehler oder Gebrechen leiden: 
Gemütskrankheit, Blödsinn, allgemeine Körperverkrüppelung, Verlust größerer Gliedmaßen, 
Verlust der Augen, der Nase oder auffallendes Mindermaß.)“ 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„“) Das Mindestmaß für die Armee beträgt 1,4 m. Für Mannschaften der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung ist ein Mindestmaß nicht vorgeschrieben.“ 
In Ziffer 2 und 3 ist für „(Ziffer 1 a und b)“ zu setzen: 
„(Ziffer 1a bis c).“ 
8 46. 
In Ziffer 6 wird folgender dritter Absatz eingefügt: 
„Es ist schon bei Aufstellung der Rekrutierungsstammrollen festzustellen, ob der 
Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört 
oder früher gehört hat und somit zum Dienste in der Marine verpflichtet ist.“ 
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Anmerkung sind zu streichen. 
* 49. 
In Ziffer 1 und 6 ist für „1. Oktober“ zu setzen: 
„1. September.“ 
§8 51. 
In Ziffer 3 und 4 ist für 
„15. April“ 
zu setzen: 
„1. Mai.“ 
8 63. 
In Ziffer 6 wird folgender zweiter Absatz angefügt: 
„Ferner ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halb- 
seemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum Dienste 
in der Marine verpflichtet ist.“ 
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Anmerkung sind zu streichen. 
§ 4. 
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Musterungsgeschäft in 
jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe sowie die etwa 
gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen sind von ihm zu 
bescheinigen.“
	        
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