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8 125.
In Ziffer 2a ist für „einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenzaufsichtsbeamte,
Lotsen“ zu setzen:
„einzeln stehende Geistliche, die an den öffentlichen Volks= und Mittelschulen angestellten
Lehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lotsen.“
Ziffer 3 lautet:
„3. Vom Waffendienste werden zurückgestellt:
a. dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt
notwendigen Beamten und ständigen Arbeiter;
b. vorläufig (§ 128, 8) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und
ständigen Arbeiter;
. dauernd die im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhandwerker.
Uber das Verfahren siehe 8§ 128 und 129.
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen bezieht
sich die Bestimmung a und b im allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicherstellung
des Betriebs während der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung auf Antrag
der Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos von der Einberufung befreit, demnächst
aber zum Waffendienste herangezogen. Unter besonderen Verhältnissen darf jedoch in
betreff Zurückstellung vom Waffendienste die Gleichstellung dieser Beamten usw. mit denen
der normalspurigen Eisenbahnen erfolgen. Bezügliche Anträge werden an das Reichs-
Eisenbahnamt gerichtet und von diesem im Einvernehmen mit dem Chef des Generalstabs
der Armee entschieden."“
In Ziffer 4 ist als neuer Absatz anzufügen:
„Auch dürfen, soweit es die militärischen Interessen erfordern, die Offiiere und
Mannschaften der Berufsfeuerwehren in den Festungen ohne weiteres von der Einberufung
zu den Truppen befreit werden."“
8 126
ð
In Ziffer 1 wird zwischen dem ersten und zweiten Absatze folgender Absatz eingefügt:
„Die Listen sind nach Bezirkskommandos getrennt aufzustellen.“
8 127.
Im letzten Absatze der Ziffer 3 ist zu streichen:
„an den Chef des Generalstabs der Armee oder zutreffenden Falles.“