Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

73 
8 125. 
In Ziffer 2a ist für „einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenzaufsichtsbeamte, 
Lotsen“ zu setzen: 
„einzeln stehende Geistliche, die an den öffentlichen Volks= und Mittelschulen angestellten 
Lehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lotsen.“ 
Ziffer 3 lautet: 
„3. Vom Waffendienste werden zurückgestellt: 
a. dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt 
notwendigen Beamten und ständigen Arbeiter; 
b. vorläufig (§ 128, 8) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und 
ständigen Arbeiter; 
. dauernd die im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhandwerker. 
Uber das Verfahren siehe 8§ 128 und 129. 
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen bezieht 
sich die Bestimmung a und b im allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicherstellung 
des Betriebs während der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung auf Antrag 
der Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos von der Einberufung befreit, demnächst 
aber zum Waffendienste herangezogen. Unter besonderen Verhältnissen darf jedoch in 
betreff Zurückstellung vom Waffendienste die Gleichstellung dieser Beamten usw. mit denen 
der normalspurigen Eisenbahnen erfolgen. Bezügliche Anträge werden an das Reichs- 
Eisenbahnamt gerichtet und von diesem im Einvernehmen mit dem Chef des Generalstabs 
der Armee entschieden."“ 
In Ziffer 4 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Auch dürfen, soweit es die militärischen Interessen erfordern, die Offiiere und 
Mannschaften der Berufsfeuerwehren in den Festungen ohne weiteres von der Einberufung 
zu den Truppen befreit werden."“ 
8 126 
ð 
In Ziffer 1 wird zwischen dem ersten und zweiten Absatze folgender Absatz eingefügt: 
„Die Listen sind nach Bezirkskommandos getrennt aufzustellen.“ 
8 127. 
Im letzten Absatze der Ziffer 3 ist zu streichen: 
„an den Chef des Generalstabs der Armee oder zutreffenden Falles.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.