Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt 
mittelst Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, 
außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in 
Anwendung. 
XI Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauf- 
trage gleich das ausgefüllte Postanweisungs-Formular — bei Beträgen über 
300 Mark zwei Formulare — behufs Uebermittelung des eingezogenen Be- 
trages an seine Adresse beizufügen. Dabei darf in den beizufügenden Post- 
anweisungs-Formularen nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, 
welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
XIIl Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten 
Vorzeigung des Postanftrags nicht Zahlung, so wird der Postauftrag mit der 
Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst eingeschriebenen Briefes kosten- 
frei zurückgesandt. 
AIV Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag 
und dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück-, 
sondern an eine andere Person weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist 
unter Angabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk 
„Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken. 
XV. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: 
„Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen 
Person bedarf. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an 
den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postver- 
waltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den 
Erheber des Protestes zu entrichten. 
XVI Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Adreßseite des Auftragsfor- 
mulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung 
des Betrages erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser 
Zeitpunkt bezüglich der Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
X An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung 
von Postaufträgen nicht statt. 
XVIII Formulare zu Postaufträgen können bei den Postanstalten zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
5.
	        
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