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sofort den beamteten Tierarzt zur Feststellung des Seuchenausbruchs zuzuziehen (vergl.
jedoch § 4).
In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten
die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen
Tiere anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere
oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen,
auch ist der Ortspolizeibehörde und dem Oberamt davon Anzeige zu machen.
83.
Die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes über den Ausbruch der Seuche
ist tunlichst auf das Ergebnis einer unter Anwendung der üblichen bakteriologischen
Methoden vorgenommenen Untersuchung zu gründen. Im Falle der Feststellung der
Seuche hat der beamtete Tierarzt sofort, erforderlichenfalls mit Hilfe der Ortspolizei-
behörde nähere Erhebungen über die Einschleppung der Seuche in die Gemeinde und
etwaige Verschleppungen derselben nach auswärts anzustellen.
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, daß der Ausbruch der
Seuche festgestellt sei, hat das Oberamt die in den nachstehenden Paragraphen vorge-
schriebenen Schutzmaßregeln anzuordnen und für die Dauer der Gefahr wirksam durch-
zuführen. Auch hat das Oberamt je nach dem Ergebnis der vom beamteten Tierarzt
und nötigenfalls noch von ihm selbst angestellten Erhebungen über die Einschleppung
oder Verschleppung der Seuche die beteiligten Polizeibehörden sofort womöglich telephonisch
in Kenntnis zu setzen. liber Verschleppungen der Geflügelcholera oder der Hühnerpest
durch den Handel mit Geflügel im Umherziehen ist alsbald kurzer Bericht an das
Ministerium des Innern zu erstatten.
Verdächtige Geflügelbestände können durch das Oberamt solange unter polizeiliche
Beobachtung gestellt werden, bis ihre Unverdächtigkeit von dem beamteten Tierarzt auf
Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist. Die Dauer der Beobachtung darf jedoch
einen Zeitraum von fünf Tagen nicht überschreiten.
8 4.
Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einem Orte festgestellt,
so hat das Oberamt, falls die Seuche auf andere Bestände des Ortes übergreift, ohne
Zuziehung des beamteten Tierarztes die polizeilichen Schutzmaßregeln anzuordnen.