Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

95 
von leicht sichtbarer Stelle in kreisrunder Form entweder auf der Wandung des Fahr- 
zeugs selbst oder auf einer mit diesem durch Schrauben mit versenkten Köpfen verbundenen 
Tafel mit möglichst glatter Oberfläche anzubringen. 
Die Buchstaben müssen über der Erkennungsnummer stehen. Der Abstand zwischen 
den Buchstaben, zwischen diesen und der Erkennungsnummer, sowie zwischen den einzelnen 
Ziffern der Erkennungsnummer muß 2 cm betragen. 
Die Anbringung von Verzierungen auf dem weißen Grunde und an dem Kenn- 
zeichen (§ 1) ist unzulässig. 
Während der Dunkelheit ist das Kennzeichen zu beleuchten. 
§ 3. 
Außer dem Kennzeichen (§ 1) dürfen andere Bezeichnungen, welche jenem ähnlich 
sind, nicht geführt werden. 
Stuttgart, den 2. Mai 1904. 
Pischek. 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.