Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

a)  durch  Grundstuͤcke  an  Feldern,  Wiesen,  Gäreen,  Holzungen  ober  Häuseen;  durch  Leßrere
  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  gegen  Feuergesahr  in  einer  Anstalt  versichert  sind,
gegen  welche  Fürstlicher  Regierung  kein  Bedenken  belgeße;

b)  durch  Börgschafe,  insofern  der  Bürge  mit  liegenden  Gründen  angesessen  und  Hypochek
  zu  bestellen  oder  sichere  Dokumente  mit  eventueller  Cession  einzusehen,  im  Srandeist;

e)  durch  Verpfändung  und  eventuelle  Cession  von  Königl.  Preuhischen  und  Königl.  Säch
sischen  Staatsschuldscheinen,,  durch  Herzogl.  Sachsen-Altenburgische  Landesbankschelne
und  durch  andere  Staatspopiere,  gegen  deren  Annahme  Fürstlicher  Regierung  kein
Bedenken  beigeht;

h  durch  Wechsel,  die  von  lichern  Handlungsßäusern  akjeptirt  Knd.

Ausnahmsweise,  mit  specieller  Bewilligung  Fürstlicher  Regierung,  kann  die  Sicherheit

auch  bestelle  werden,

ach)  durch  Verpfändung  von  Waaren  —  bel  der  Branneweinsteuer  durch  Brannwwein,
wobei#  jedoch  amelicher  Verschluß  in  einer  ösfentlichen  Niederlage  oder  der  amrtliche
Mitverschluß  in  einem  abgesonderten  Lokale  des  Kredictempfängers  eintritt,  und  wobel
dieser  Letztere  sich  jedergeit  und  allenthalben  den  von  der  Steuerbehörde  anzuordnenden
Konerele-Mahregeln  zu  fügen  har.

5.  9.

Der  Werth  der  zur  Sicherheit  angebotenen  Orundstücke  wird  in  der  Regel  nach  dem  setz
ten  Kaufspreise  beurtheill.  Ausnahmsweise  kann  sür  den  Werth  von  Häuseen  diejenige
Summe,  für  welche  dieselben  in  einer  soliden  Assekuranzanstalt  versichert  sind,  als  Norm
angenommen  werden.

Es  bedarf  bei  der  Bestellung  von  Sicherbeie  durch  Grundstücke  der  Angelobung  und
Ausfertigung  förmlichen  Konsenses  nicht;  es  genüget  vielmehr,  wenn  der  Besther  derselben
der  Landessteuerkasse  ein  Unterpfand  an  seinen  Immobilien  durch  eine  schristliche  Urkunde
oder  zu  Protokoll  auf  den  Betrag  der  zu  kreditirenden  Summe  zugesteher,  die  Behörde  die
Hovothek  in  den  Grundbüchern  vormerker  und  eine  Abschrife  des  Prokokolls,  sowie  der  ersolgten
  Annokation  dem  Steueramte  zustellt.

An  Gebühren  darf  für  diese  Verhandlung  mehr  nicht,  als  12  ggr.  oder  15  fr.  gesordert
  werden.

Eine  solchergestalt  zugestandene  und  annokicte  Hypothek  geniehet  dieselben  Rechle,  als
wenn  sörmlicher  Konsens  erthellt  worden  wére.  Es  finden  auf  die  kreditirte  Summe  und
die  vorgemerkte  Hypothek  alle  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  17.  September  1834
Anwendung.

Weim  die  Sicherheic  durch  Verpfändung  eines  gegen  Feuersgefahr  versicherten  Hauses
bestelle  wird,  so  ist  die  Polige  bei  dem  betressenden  Steueramte  niederzulegen  und  der  Haus-*