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7) Die Übergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 12 .M 50
für den Doppelzentner Malz zu erheben.
8) Die übergangssteuer von Bier ist mit 3 AM 25 „# für das Hektoliter Bier zu
erheben.
9) Die unter das Allgemeine Sportelgesetz in der Fassung vom 28. Dezember 1899
(Reg. Bl. S. 1334) fallenden Sporteln werden nach den in diesem Gesetze enthaltenen
Sätzen und Bestimmungen erhoben.
10) Die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarteit, sowie im
Zwangsversteigerungs-und Zwangsverwaltungsverfahren werden, soweit die Landesgesetz-
gebung zuständig ist, bis 31. Dezember 1905 nach den Sätzen und Bestimmungen der
K. Verordnungen vom 11. November 1899 (Reg. Bl. S. 925) und vom 13. Juni 1902
(Reg. Bl. S. 215) erhoben.
Auch über diesen Zeitpunkt hinaus bleiben die Bestimmungen und Sätze dieser
K. Verordnungen insolange in Kraft, als nicht ein Gebührengesetz erlassen ist.
11) Die Erbschafts= und Schenkungssteuer ist unter Beibehaltung des Mindestsatzes
von 2 u% nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1296)
zu erheben.
Art. 4.
Das einen Bestandteil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorratskapital
der Staatshauptkasse wird auf 8 000 000 . festgesetzt.
Zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorratskapitals dürfen in der Finanzperiode
1905/06 und in den auf den Schluß dieser Finanzperiode folgenden vier ersten Monaten
der nächsten Finanzperiode, insolange für die letztere ein Finanzgesetz noch nicht erlassen
ist, Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 12 000000 =
hinaus, ausgegeben werden.
Art. 5.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von der ständischen
Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums ausgefertigt.
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die
Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober 1907
nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Betrag