Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. 12 des Finanzgesetzes vom 25. Juli 1901 
(Reg. Bl. S. 199) auf die Beamten der Staatsschuldenkasse auch ferner Anwendung. 
Art. 10. 
Unser Finanzministerium wird ermächtigt, zum Ankauf der Anwesen des Tier- 
gartenbesitzers Adolf Nill am Herdweg und der Katharine Hausmann an der Seestraße 
in Stuttgart die Summe von 1085000 4 aufzuwenden, welche aus Mitteln der 
Grundstocksverwaltung vorzuschießen ist. 
Art. 11. 
Unser Finanzministerium wird ermächtigt, 
1) das im Eigentum des Staats stehende Grundstück Königstraße Nr. 71 und 
Marienstraße Nr. 1 in Stuttgart (die sogen. Legionskaserne) an die Rheinische 
Kreditbank in Mannheim, Aktiengesellschaft, um den Preis von 3250 000 + 
zu vertaufen, 
2) von dem Erlöse die Summe von 250000 . zu Herstellung von Familien- 
wohnungen für niedere staatliche Beamte in Stuttgart zu verwenden. 
Art. 12. 
Unser Finanzministerium wird ermächtigt, zur Erstattung des Vorschusses, welcher 
zur vorläufigen Deckung des Fehlbetrags in der Rechnung der laufenden Verwaltung 
für 1902 aus dem Betriebs= und Vorratskapital der Staatshauptkasse geleistet wurde, 
den liberschüssen des Reservefonds der Staatseisenbahnen (Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 29. Juli 1899, Reg. Bl. S. 575) einen Betrag bis zu 1000 000 . zu entnehmen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juli 1905. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
	        
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