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der dahin eingewiesenen Gefangenen und zur Abwendung von Feuersgefahr erforderlichen
Maßnahmen zu treffen und deren Vollzug zu überwachen.
Der Anstaltsarzt trifft die eigentlichen ärztlichen Anordnungen selbständig. Er hat
eine mitbeschließende Stimme bei allen Anordnungen, welche sich auf Beköstigung, Be-
wegung, Lagerung, Bekleidung, Beschäftigung, Absonderung, Besuche, Teilnahme am
Gottesdienste und Unterricht der Gefangenen beziehen, sowie darüber, ob und welche
Hausstrafen an ihnen vollzogen werden dürfen. Er hat die bei der Abteilung angestellten
Aufseher darüber zu unterweisen, wie sie die Gefangenen zu behandeln haben.
Der Anstaltsarzt ist jedoch dafür verantwortlich, daß durch die von ihm getroffenen
Anordnungen und Einrichtungen die auf die sichere Verwahrung der Gefangenen und
die Durchführung der Hausordnung bezüglichen Maßnahmen in keiner Weise durchbrochen
werden.
85.
Sollten zwischen dem Vorstand und dem Arzte Meinungsverschiedenheiten entstehen,
die sich nicht ausgleichen lassen, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, an welche beide zu
berichten haben. Bis zum Eingang der Entscheidung gilt in allen Fragen, die sich auf
die Verwaltung, den Strafvollzug und die Sicherheit beziehen, die Anordnung des Vor-
stands, in allen ärztlichen Angelegenheiten die Anordnung des Arztes.
86.
An der Frrenabteilung wird ein Oberaufseher und die erforderliche Zahl von Auf-
sehern angestellt. Bei der Auswahl der Bewerber und vor der Stellung des Antrags
auf definitive Anstellung eines zunächst probeweise Angestellten ist der Anstaltsarzt zu
hören. Dieser ist der unmittelbare dienstliche Vorgesetzte des an der Abteilung ange-
stellten Aufsichtspersonals. Der Oberaufseher und die Aufseher haben Anliegen in per-
sönlichen und Dienstangelegenheiten, zu deren Erledigung der Strafanstaltsvorstand oder
die höhere Behörde zuständig ist, zunächst dem Anstaltsarzt vorzutragen.
87.
Für den an der Irrenabteilung angestellten Oberaufseher, welchem übrigens von
dem Strafanstaltsvorstand im Einvernehmen mit dem Arzt auch Dienstleistungen an den
sonstigen Anstalten auf Hohenasperg übertragen werden können, gelten im allgemeinen