Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Eesetz, 
betreffend die geschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnban und für auberordentliche 
Hedürfnisse der Verkehrsaustalt linng in der Finanzperiode 1905/06. 
Vom 28. Juli 1205. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
  
Art. 1. 
Für den Bau von Nebeneisenbahnen durch den Staat werden 3000000 K 
bestimmt und zwar: 
1) für die Bahn von Tübingen nach Herrenberg (Art. 4 Ziff. 1 des 
Gesetzes vom 21. Februar 1902, Reg. Bl. S. 66) als erste Rate 1000000 .7, 
2) für die Bahn von Kirchheim unter Teck nach Weilheim an der Teck 
(Art. 4 Ziff. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1902) als erste Rate 400000 „ 
3) für die Bahn von Schorndorf nach Welzheim, unter Aufhebung 
der Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes vom 
29. Juli 1899 (Reg. Bl. S. 577) und Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 des 
Gesetzes vom 21. Februar 1902 als erste Rattet 1000000 „ 
4) für eine Bahn von Göppingen nach Gmünd als erste Rate. 600000 „ 
Mit der baulichen Ausführung dieser Bahnen ist vorzugehen, wenn der Eisenbahn- 
verwaltung von den Beteiligten der für den Bahnbau und dessen Zubehörden dauernd 
erforderliche Grund und Boden kosten= und lastenfrei zur Verfügung gestellt oder statt 
der Eigentumsüberweisung genügende Sicherheit für die Erstattung der Grunderwerbungs- 
kosten geboten wird. 
Außerdem sind von den Beteiligten bare Baukostenbeiträge zu leisten, und zwar bei 
den Bahnen 
Tübingen — Herrenberg von .. 5000 .4 
für 1 km,
	        
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